Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Unter den angegebenen Informationen müssen Sie nichts befürchten.
Sofern hier der Anspruch trotz klagabweisendem Urteil erneut geltend gemacht wird, ist dies schlichtweg rechtswidrig.
Eine doppelte Klageeinreichung führt zur Unzulässigkeit des zeitlich später eingereichten Verfahrens. Wenn also versehentlich oder absichtlich dieselbe Klage zweimal eingereicht wird, wird das zweite Verfahren als unzulässig abgewiesen.
Insoweit müssen Sie nur auf das erste Urteil verweisen. Dies müssen Sie nicht in Mahnverfahren machen, es ist auch ausreichend bei einem Klagverfahren darauf entsprechend zu verweisen.
Wichtig ist nur, sollte ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden, sollten Sie die Widerspruchsfrist beachten.
Sie könnten auch einen Rechtsbeistand damit beauftragen, was aber entsprechend Kosten auslösen kann. Diese Kosten wären insoweit erstattungsfähig, wenn der geltend gemachte Anspruch offensichtlich rechtswidrig ist, was bei einem vorliegenden erstinstanzlichen (rechtskräftigen) Urteil grundlegend der Fall sein dürfte.
Gerne können Sie sich auch an mich, mittels der hier hinterlegten Daten (lembcke.recht@googlemail.com), direkt wenden, sodass ich ihnen ein unverbindliches Angebot zur Forderungsabwehr unterbreiten kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Lembcke
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Vielen Dank, Herr Lembcke!
Das war sehr verständlich.
Die Hausverwaltung ist eine große Firma mit Wechsel von Ansprechpartnern im Laufe der Zeit. Diesmal war ein direkter Kontakt angegeben - vormals nur eine Sammeladresse.
Ich habe nun auf das Urteil hingewiesen, die entsprechend richtige Rechnung erläutert mit der Erwartungshaltung einer Korrektur der Buchungsauszüge innerhalb einer Frist von einer Woche.
Der Mahnung habe ich widersprochen.
Sollte sich nichts tun, komme ich gern auf ihr Angebot zurück.
Viele Grüße,
So wie Sie vorgehen ist dies korrekt.
Gerne können Sie sich bei Bedarf bei mir melden.
MfG
Lembcke