Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Ankündigung kann grundsätzlich auch schriftlich erfolgen. Allerdings darf der Vermieter ohne ausdrückliche Vereinbarung weder einen Schlüssel besitzen noch die Wohnung betreten, dies wäre Hausfriedensbruch. Daher dürften Sie natürlich auch die innere Tür verschließen, da der Vermieter ja schon gar nicht allein in die Wohnung darf.
Wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Besichtigung der Wohnung hat, kann er Ihnen hierfür einen Termin nennen. Sind Sie an diesem Termin verhindert, muss er Ihnen einen zumutbaren Ersatztermin nennen. Ohne Ihre Zustimmung darf er die Wohnung in Ihrer Abwesenheit nicht betreten. Bei einem berechtigten Interesse an einer Besichtigung darf er auch eine weitere Person mitbringen, soweit dies zur Erfüllung des Zwecks erforderlich ist und kein berechtigtes Interesse des Mieters entgegensteht. Er darf aber nicht dem Dritten alleine Zutritt gewähren, sondern muss mit anwesend sein, es sei denn der Mieter verzichtet darauf.
Sie sollten hier dem Vermieter und dem Pfarrer mitteilen, dass Sie an dem Termin verhindert sind, und für Sie passende Ersatztermine nennen. Weisen Sie auch darauf hin, dass Sie eine Besichtigung in Abwesenheit nicht gestatten. An dieser Stelle können Sie auch einmal nachfragen, ob für die Wohnung weitere Schlüssel existieren und falls ja, wer Besitz daran hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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