Mieterrecht – Besichtigung trotz Verhinderung / keine schriftliche Ankündigugn

30. Mai 2025 14:21 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um eine rechtliche Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:

Vertragsverhältnis:
Ich bin Mieterin einer Wohnung. Vermieter ist ein Evangelischer Regionalverband, vertreten durch die Kirchenverwaltung.
Der Mietvertrag enthält folgende Klausel:
"Die Vermieter/in oder Beauftragte des/der Vermieter/in dürfen die Mietsache zur Prüfung ihres Zustands oder zum Ablesen von Messgeräten in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung während der üblichen Besuchszeiten betreten. [...] Auf eine persönliche Verhinderung des/der Mieter/in ist Rücksicht zu nehmen."

Im Mietvertrag ist nicht geregelt, wie viele Schlüssel vorhanden sind.
Laut Übergabeprotokoll wurden zwei Wohnungsschlüssel an mich übergeben und es fehlen keine weiteren Schlüssel.
Zusätzlich habe ich eine innere Zwischentür in der Wohnung (eine einfache Zimmertür) eingebaut, zu der ausschließlich ich einen Schlüssel habe. Diese Tür ist nicht Teil des Übergabeprotokolls.

Geplanter Besichtigungstermin:
Die Sekretärin der Kirchenverwaltung hat mich telefonisch darüber informiert, dass der Pfarrer mit einem Vikar ein Gespräch hat und anschließend meine Wohnung besichtigen möchte. Der Pfarrer selbst ist nicht als Vermieter im Vertrag genannt, sondern offenbar im Auftrag der Gemeinde tätig.

Ich habe direkt bei der Ankündigung darauf hingewiesen, dass ich an diesem Tag nicht anwesend bin, da ich auf Geschäftsreise bin, und erst zu einer anderen Uhrzeit wieder da bin.

Daraufhin wurde mir mitgeteilt, ich solle den Pfarrer persönlich ansprechen, was ich getan habe.
Im Gespräch sagte ich erneut, dass ich zu dem Zeitpunkt nicht anwesend bin. Seine Reaktion war sinngemäß: "Das ist nicht schlimm, wir sind ja nur 2–3 Minuten in der Wohnung."

Das Gespräch wirkte auf mich so, als wolle er die Wohnung auch ohne meine Anwesenheit besichtigen. Ich habe keine ausdrückliche Zustimmung erteilt.

Meine Fragen:
1. Ist der angekündigte Besuch rechtlich zulässig, obwohl:
- keine schriftliche Ankündigung erfolgte?
- keine Rücksicht auf meine Verhinderung genommen wurde?
- der Besuch dem Zweck dient, einem möglichen neuen Vikar die Wohnung zu zeigen (nicht etwa zur Prüfung des Zustands)?

2. Darf der Pfarrer die Wohnung auch ohne meine Anwesenheit betreten, wenn er nicht namentlich im Mietvertrag genannt ist?

3. Sollte er (oder jemand anderes) dennoch einen Schlüssel haben und die Wohnung betreten, wäre das eine Besitzstörung oder sogar Hausfriedensbruch?

4. Darf ich die innere Zimmertür abschließen, um einen Zutritt zu verhindern, oder wäre das eine unzulässige Zutrittsverweigerung?

5. Was wäre aus juristischer Sicht der sicherste Weg, mich in diesem Fall korrekt zu verhalten?

Vielen Dank im Voraus für Ihre rechtliche Einschätzung.

Mit freundlichen Grüßen

30. Mai 2025 | 16:04

Antwort

von


(2767)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine Ankündigung kann grundsätzlich auch schriftlich erfolgen. Allerdings darf der Vermieter ohne ausdrückliche Vereinbarung weder einen Schlüssel besitzen noch die Wohnung betreten, dies wäre Hausfriedensbruch. Daher dürften Sie natürlich auch die innere Tür verschließen, da der Vermieter ja schon gar nicht allein in die Wohnung darf.

Wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Besichtigung der Wohnung hat, kann er Ihnen hierfür einen Termin nennen. Sind Sie an diesem Termin verhindert, muss er Ihnen einen zumutbaren Ersatztermin nennen. Ohne Ihre Zustimmung darf er die Wohnung in Ihrer Abwesenheit nicht betreten. Bei einem berechtigten Interesse an einer Besichtigung darf er auch eine weitere Person mitbringen, soweit dies zur Erfüllung des Zwecks erforderlich ist und kein berechtigtes Interesse des Mieters entgegensteht. Er darf aber nicht dem Dritten alleine Zutritt gewähren, sondern muss mit anwesend sein, es sei denn der Mieter verzichtet darauf.

Sie sollten hier dem Vermieter und dem Pfarrer mitteilen, dass Sie an dem Termin verhindert sind, und für Sie passende Ersatztermine nennen. Weisen Sie auch darauf hin, dass Sie eine Besichtigung in Abwesenheit nicht gestatten. An dieser Stelle können Sie auch einmal nachfragen, ob für die Wohnung weitere Schlüssel existieren und falls ja, wer Besitz daran hat.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

ANTWORT VON

(2767)

Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119123 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...
FRAGESTELLER