Sehr geehrter Ratsuchender,
ich gestatte mir Ihre Fragen nachfolgend zu beantworten:
1. Wer muss für die Instandsetzung zahlen die ganze WEG oder nur die Sondernutzungsrecht
Inhaber. Wie wird das aufgeteilt.
Da die Stellplätze im Gemeinschaftseigentum stehen, trägt die WEG die Kosten für die Instandhaltung der Stellplätze.
2. Die Stellplätze habe ich noch nie nutzen können. Meine Mieter wurden die Plätze gerne mieten.
Kann ich die WEG in Haftung nehmen für den Mietausfall.
Bei der Unterlassung notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen von Gemeinschaftseigentum wie von Stellplätzen, die aufgrund dessen nicht genutzt werden können, haftet die WEG auf Schadenersatz, also für den Mietausfall (vgl. BGH Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14)
3. Wie kann ich die Stellplatz in dingbares Recht verwandeln ( Eintrag in das Grundbuch der Wohnung).
Eine Umwandlung des Sondernutzungsrechtes in Sondereigentum erfolgt durch eine Einigung aller Wohnungseigentümer über den Eintritt der Rechtsänderung und Grundbucheintragung gem. § 4 Abs. 1 WEG.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa
Antwort
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