Wirtschaftlichkeit der Gartenpflege

25. Mai 2025 20:31 |
Preis: 35,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


22:11

Guten Tag,
im Jahre 2021 und 2022 hab ich, ein Mieter, den Auftrag bekommen den Garten zu pflegen vom Grundstück des Mietshauses.
Dafür hab ich einen Vertrag abgeschlossen mit der Firma des Vermieters. Vergütung sind 12,5€/Stunde.
Folglich hab ich im Jahr 700€ bekommen inkl. Winterdienst. Diese zwei Jahre sind aber nicht in den Nebenkostenabrechnungen aufgetaucht, folglich haben die Mieter keine Kosten für den Garten gehabt.
Anscheinend konnte der Vermieter diese Kosten nicht anrechnen, weil ich bei seiner Firma angestellt war. Also ist seine Firma auf den Kosten liegen geblieben.
Für das Jahr 2023 wurde ich gebeten, dass ich nicht mehr Tätig werde ohne eine Kündigung zu unterschreiben. (Hab zwar eine Kopie vom Vertrag, aber ohne Unterschriften).
Jetzt kam die Nebenkostenabrechnung für 2023 und der Gartenanteil beläuft sich auf 3600€ für das ganze Haus. Wie gesagt, ich habe nur 700€ bekommen für die selbe Arbeit.
Es wurde ein Hausmeisterservice beauftragt (selbe Firma wie die Verwaltung) und die nimmt pauschal 300€ brutto im Monat plus eine einmalige Sonderarbeit für 700€ (für einen einzigen Tag).
Ein Winterdienst ist nicht vorgesehen im Vertrag. In meinem Mietvertrag steht nichts von einer Pauschalen. Jede Kosten sind anteilig zu leisten steht im Vertrag. Einen Hinweis auf Erhöhung der Nebenkosten wurde uns nicht gegeben. Wir sind alle kalt erwischt worden.
Ich werfe dem Vermieter vor:
Fehlende Wirtschaftlichkeit (mich kündigen und 500% Aufschlag berechnen)
Vertragsbruch (Pauschale nicht im Mietvertrag vereinbart)
Fehlende Transparenz ( Kaltmiete 570€ Nachzahlung 600€)

Wir haben uns eventuell darauf geeinigt, dass ich anstelle der 600€ nur 250€ Nachzahle.
Ich hatte Kontakt mit dem Anwalt des Gegners.
Lohnt es sich verklagt zu werden oder lieber den Vergleich schließen?
Die selben Probleme werden in den nächsten Abrechnungen wieder auftauchen.
Vielen Dank

25. Mai 2025 | 21:16

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


1. Umlagefähigkeit der Gartenpflegekosten: Grundsätzlich können die Kosten der Gartenpflege auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Dies ist zulässig, sofern die Gartenpflege als Nebenkostenart im Mietvertrag vereinbart wurde. Wenn keine Pauschale im Mietvertrag vereinbart ist, müssen die tatsächlich anfallenden Kosten umgelegt werden.



2. Gebot der Wirtschaftlichkeit: Der Vermieter ist verpflichtet, das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Das bedeutet, dass er die Kosten für die Mieter so gering wie möglich halten muss. Wenn der Vermieter nun einen Hausmeisterservice beauftragt hat, der deutlich teurer ist als Ihre vorherige Tätigkeit, könnte dies einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot darstellen. Der Vermieter müsste nachvollziehbare Gründe für die höhere Kostenbelastung darlegen.



3. Fehlende Transparenz und Ankündigungspflicht: Eine Erhöhung der Nebenkosten muss den Mietern rechtzeitig angekündigt werden. Wenn dies nicht geschehen ist, könnte dies ein weiterer Punkt sein, den Sie anfechten können.



4. Vertragsbruch: Wenn im Mietvertrag keine Pauschale vereinbart ist, sondern die Kosten anteilig zu leisten sind, könnte die pauschale Abrechnung des Hausmeisterservices problematisch sein.



5. Vergleich oder Klage: Ob es sich lohnt, verklagt zu werden oder einen Vergleich zu schließen, hängt von mehreren Faktoren ab, darunter die Erfolgsaussichten einer Klage, die Kosten eines Rechtsstreits und Ihre persönliche Risikobereitschaft. Ein Vergleich kann eine schnelle und kostengünstige Lösung sein, insbesondere wenn Sie sich auf eine geringere Nachzahlung geeinigt haben. Allerdings besteht das Risiko, dass ähnliche Probleme in zukünftigen Abrechnungen wieder auftreten.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 16. Juni 2025 | 21:56

Guten Tag Dr. Milad Ahmadi,
danke für Ihre Antwort.

Ich hätte da noch etwas zu Fragen:
1. Inzwischen hab ich den Vertrag zwischen dem Vermieter und der Verwaltung zur Ansicht bekommen.
Der Vertrag beinhaltet ein Leistungsverzeichnis mit den Tätigkeiten am Grundstück.
Zum Thema Bezahlung steht da:
"§4 Entgelt
Für die genannten Leistungen (ca. 8 Std.) erhält der Auftragnehmer eine monatliche Vergütung von 250,00 EUR (zweihundertfünfzig Euro) zzgl. jeweils geltender Mehrwertsteuer"

In meinem Mietvertrag steht zwar, dass ein Hauswart und die Gartenpflege anteilig zu zahlen sind, aber in der Zeile:
"Pauschale für die nachfolgenden zusammengefassten Betriebskosten monatlich"
steht kein Wert und auch in der Zeile:
"Sonstige Zuschläge monatlich" steht auch kein Wert.
Kann ich in dieser Konstellation die Pauschale anzweifeln?

2. Im Mietvertrag habe ich diesen Absatz gefunden:
"§ 13 Hausreinigung, Winterdienst und Pflege der Außenanlagen

Der Mieter ist verpflichtet, sich an der regelmäßigen Reinigung von gemeinschaftlich benutzten Räumen, Einrichtungen, Wegen und Zufahrten (Treppenhaus, Abstellplatz Mülltonnen, Kellerräume, Flure, Eingänge etc.) in angemessenem und in dem Haus üblichen Umfang zu beteiligen. Der Vermieter kann hierzu einen für alle Mieter verbindlichen Reinigungsplan, mit der Maßgabe periodisch wechselnder Reinigungspflichten der Mieter, aufstellen.

Der Vermieter kann die Haus- und Grundstücksreinigung auch während der Dauer des Mietverhältnisses auf eine Reinigungsfirma, einen Hauswart oder eine weitere Person übertragen, wenn die Reinigungspflichten trotz mehrmaliger Aufforderung nicht wahrgenommen werden. Die entstehenden Kosten werden dann gemäß § 3 Abs. 2 dieses Vertrages umgelegt."

...wenn die Reinigungspflichten trotz mehrmaliger Aufforderung nicht wahrgenommen werden...."

In den neun Jahren gab es nie eine Aufforderung vom Vermieter. Es steht auch kein Reinigungsplan im Treppenhaus. Wir wurden nie gebeten etwas am Grundstück zu reinigen.
Kann man das auch als Vertragsbruch zählen?

3. Die Anwältin hat sich nie zu meinen Vorwürfen geäußert und nur gemeint, dass die Kosten rechtens sind. Muss sie sich nicht äußern oder kann sie die Rechtmäßigkeit nicht belegen?

Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Juni 2025 | 22:11


1. Anzweiflung der Pauschale: In Ihrem Mietvertrag ist zwar die Umlage von Hauswart- und Gartenpflegekosten vorgesehen, jedoch sind keine konkreten Beträge für Pauschalen angegeben. Dies könnte ein Ansatzpunkt sein, um die Pauschale anzuzweifeln, insbesondere wenn die tatsächlichen Kosten nicht transparent oder nachvollziehbar sind. Laut den Informationen aus dem Vertrag zwischen dem Vermieter und der Verwaltung beträgt die monatliche Vergütung für die Leistungen 250 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Wenn diese Kosten nicht klar und transparent aufgeschlüsselt sind oder die Pauschale nicht im Mietvertrag festgelegt wurde, könnte dies ein Grund sein, die Umlage anzufechten.



2. Vertragsbruch bezüglich Reinigungspflichten: Der Mietvertrag sieht vor, dass der Vermieter die Reinigungspflichten auf eine Reinigungsfirma übertragen kann, wenn die Mieter ihren Pflichten trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommen. Da es in den neun Jahren keine Aufforderung oder einen Reinigungsplan gab, könnte man argumentieren, dass die Voraussetzungen für die Übertragung der Reinigungspflichten nicht erfüllt sind. Dies könnte als Vertragsbruch angesehen werden, wenn der Vermieter ohne die erforderlichen Aufforderungen die Reinigungskosten umlegt.



3. Äußerung der Anwältin: Die Anwältin des Vermieters ist nicht verpflichtet, sich zu Ihren Vorwürfen zu äußern, es sei denn, es gibt ein laufendes Verfahren, in dem sie Stellung nehmen muss. Ihre Aussage, dass die Kosten rechtens sind, könnte darauf hindeuten, dass sie die Rechtmäßigkeit der Kosten als gegeben ansieht. Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben, könnten Sie weitere rechtliche Schritte in Betracht ziehen, um eine detaillierte Prüfung der Kosten und deren Umlage zu erwirken.



Insgesamt könnten die genannten Punkte Ansatzpunkte für eine Anfechtung der Nebenkostenabrechnung sein, insbesondere wenn die Kosten nicht transparent oder nachvollziehbar sind und die vertraglichen Voraussetzungen für die Umlage nicht erfüllt wurden.

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