Prozesskostenhilfe-Berechnung /Ehemann nicht berücksichtigt

8. Mai 2025 17:34 |
Preis: 30,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen Beschluss vom Amtsgericht Potsdam zur Verfahrenskostenhilfe (VKH) erhalten, der mich zur monatlichen Zahlung von 258 € verpflichtet. Allerdings habe ich den Verdacht, dass mein Ehemann, der kein eigenes Einkommen hat und mit mir in einem gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Berechnung der Freibeträge nicht korrekt berücksichtigt wurde.

Einkommensberechnung laut Bescheid:

Gesamteinkommen:

Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit: 2.350,00 €

Bürgergeld: 94,97 €

EU-Rente: 832,66 €

Gesamteinkommen: 3.277,63 €


Abzugsfähige Kosten:

Werbungskosten (Fahrtkosten): 55,10 €

Mietkosten: 761,80 €

Gesamte abzugsfähige Kosten: 816,90 €


Freibeträge laut Bescheid:

Antragsteller (ich): 619,00 €

Erwerbstätigenfreibetrag: 282,00 €

Tatsächlich gezahlter Unterhalt: 1.043,00 €

Gesamtfreibeträge: 1.944,00 €


Einzusetzendes Einkommen laut Bescheid:

Einkommen nach Abzug der Kosten: 2.460,73 €

Abzüglich der Freibeträge: 1.944,00 €

Einzusetzendes Einkommen: 516,73 €

Monatsrate: 258,36 € (gerundet auf 258,00 €)


Meine eigene Berechnung (mit Ehepartner):

Freibeträge korrekt berücksichtigt:

Antragsteller: 619,00 €

Ehepartner ohne eigenes Einkommen: 619,00 €

Erwerbstätigenfreibetrag: 282,00 €

Tatsächlich gezahlter Unterhalt: 1.043,00 €

Gesamtfreibeträge: 2.563,00 €


Korrigiertes einzusetzendes Einkommen:

Einkommen nach Abzug der Kosten: 2.460,73 €

Abzüglich der Freibeträge: 2.563,00 €

Ergebnis: -102,27 € (negativ)

Monatsrate: 0 € (da negatives einzusetzendes Einkommen)


Meine Frage:

Habe ich Anspruch auf eine vollständige Verfahrenskostenhilfe ohne Raten, wenn mein Ehemann tatsächlich kein eigenes Einkommen hat und der Freibetrag von 619 € für ihn korrekt berücksichtigt wird? Sollte ich gegen den Beschluss Widerspruch einlegen oder eine Neuberechnung beantragen?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

8. Mai 2025 | 23:07

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts wie folgt:

Nach aktueller Rechtslage und unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Prozesskostenhilfebekanntmachung (PKHB 2025) haben Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung, sofern Ihr Ehemann tatsächlich kein eigenes Einkommen erzielt und der entsprechende Freibetrag für ihn bislang nicht berücksichtigt wurde.

1. Rechtsgrundlagen und aktuelle Freibeträge

Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO ist bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens ein Freibetrag für den Ehegatten oder Lebenspartner zu berücksichtigen, sofern dieser kein eigenes Einkommen hat. Dieser Freibetrag beträgt seit dem 1. Januar 2025 bundesweit 619 € .

Zusätzlich sind folgende Freibeträge anzusetzen:

Für die antragstellende Partei: 619 €

Erwerbstätigenfreibetrag: 282 €

Für unterhaltsberechtigte Personen: je nach Alter und Status, z. B. 496 € für volljährige unterhaltsberechtigte Erwachsene.


2. Berechnung Ihres einzusetzenden Einkommens

Basierend auf den von Ihnen angegebenen Zahlen:

Gesamteinkommen: 3.277,63 €

Abzugsfähige Kosten (Werbungskosten und Miete): 816,90 €

Einkommen nach Abzug der Kosten: 2.460,73 €

Freibeträge:

Für Sie selbst: 619 €

Für Ihren Ehemann: 619 €

Erwerbstätigenfreibetrag: 282 €

Tatsächlich gezahlter Unterhalt: 1.043 €

Gesamtfreibeträge: 2.563 €


Berechnung des einzusetzenden Einkommens:

2.460,73 € (Einkommen nach Abzug der Kosten) – 2.563 € (Freibeträge) = –102,27 €

Da das einzusetzende Einkommen negativ ist, ist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO keine Ratenzahlung festzusetzen.

3. Empfehlung: Erinnerung gegen den Beschluss einlegen

Sie sollten beim Amtsgericht Potsdam eine Erinnerung gemäß § 56 Abs. 2 RVG einlegen und dabei auf die Nichtberücksichtigung des Freibetrags für Ihren Ehemann hinweisen. Fügen Sie Ihrer Erinnerung eine detaillierte Berechnung bei, die die korrekte Berücksichtigung aller Freibeträge und abzugsfähigen Kosten darlegt.

Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses. Sollte der Beschluss formlos mitgeteilt worden sein, kann eine längere Frist gelten.

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


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