Urlaubs- und Feiertagsregelung in meinem Arbeitsvertrag mit REWE

| 7. Mai 2025 15:16 |
Preis: 35,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Laut Vertrag bezieht sich mein Urlaubsanspruch auf eine 6-Tage-Woche (§8 Vertrag). Ich arbeite jedoch nur an 5 Tagen pro Woche jeweils 8 Stunden (40-Stunden-Woche laut Vertrag §2). Bei der Urlaubsplanung wird mir trotzdem eine volle Woche (also 6 Tage) Urlaub abgezogen. Zudem wird bei Feiertagen nur ein Durchschnittswert anhand der letzten 52 Wochen berechnet, auch wenn ich an dem jeweiligen Wochentag regelmäßig 8 Stunden gearbeitet habe.

Frage: Ist die Anrechnung von 6 Urlaubstagen pro Woche trotz 5-Tage-Arbeitszeit rechtlich zulässig? Und ist die Durchschnittsberechnung bei Feiertagen so korrekt, obwohl meine regelmäßige Arbeitszeit klar ist?

Ich habe bereits Nachweise aus dem Zeiterfassungssystem, meine Lohnabrechnung sowie die Passage aus dem Vertrag gesichert.

7. Mai 2025 | 15:59

Antwort

von


(1142)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:



Die Anrechnung von 6 Urlaubstagen pro Woche, obwohl Sie nur an 5 Tagen pro Woche arbeiten, ist nicht rechtlich zulässig. Der Urlaubsanspruch sollte sich nach der tatsächlichen Anzahl der Arbeitstage pro Woche richten. Wenn Sie also eine 5-Tage-Woche arbeiten, sollte Ihnen auch nur für diese 5 Tage Urlaub abgezogen werden.



Bezüglich der Berechnung von Feiertagen: Die Praxis, einen Durchschnittswert anhand der letzten 52 Wochen zu berechnen, obwohl Ihre regelmäßige Arbeitszeit an dem jeweiligen Wochentag klar ist, scheint nicht korrekt zu sein. Die Berechnung sollte sich an Ihrer tatsächlichen Arbeitszeit orientieren, insbesondere wenn diese regelmäßig und vertraglich festgelegt ist.



Zusammenfassend sollten Sie darauf bestehen, dass Ihr Urlaubsanspruch und die Berechnung von Feiertagen entsprechend Ihrer tatsächlichen Arbeitszeit und der vertraglichen Regelungen angepasst werden.



Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 7. Mai 2025 | 18:25

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Hatte schon eine Vorahnung,
Wollte dies aber rechtlich nochmal bestätigt haben.
Der Anwalt konnte diese mir meine Vorahnung Bestätigen.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 7. Mai 2025
5/5,0

Hatte schon eine Vorahnung,
Wollte dies aber rechtlich nochmal bestätigt haben.
Der Anwalt konnte diese mir meine Vorahnung Bestätigen.


ANTWORT VON

(1142)

Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Strafrecht, Medizinrecht, Kaufrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Grundstücksrecht