Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Information wie folgt beantworten:
Eine separate Vereinbarung ist grundsätzlich möglich und üblich, insbesondere um den Kaufpreis im notariellen Kaufvertrag schlank zu halten.
Aber: Wenn die Pauschale in engem Zusammenhang mit dem Eigentumsübergang steht, was sich aus Ihrer Funktion als Zwischenhändler ergeben könnte und genau geprüft werden muss, kann eine Einbeziehung in den notariellen Kaufvertrag erforderlich sein (§ 311b BGB), um Formwirksamkeit zu gewährleisten.
Im Zweifel sollte die mit Ihnen bestehende Vereinbarung in den notariellen Vertrag aufgenommen werden, was allerdings den Beurkundungswert um die 50 TEUR erhöhen wird.
Ohne vertragliche Regelung haften Sie nur nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, also Verzug nach Mahnung.
Bei vertraglichen, darüber hinausgehenden Regelungen bestimmen sich die Rechtsfolgen danach.
Sie sollten daher Klare Fristen, eine konkrete Leistungsbeschreibung, Haftungsbegrenzungen und ggf. höhere Gewalt oder Verzugsfolgen vertraglich regeln.
Wenn Sie mit 10 % beteiligt sind, äändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen. Bei Beteiligung an der Immobilie sind Sie Miteigentümer und nicht mehr nur Dienstleister. Der Vertrag bedarf dann auf jeden Fall notarieller Beurkundung, und eine separate Zusatzvereinbarung reicht nicht aus.
Lassen Sie sich deswegen umfassend sowohl vom beurkundenden Notar als auch von einem Steuerberater beraten.
Mit freundlichen Grüßen
9. April 2025
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03:09
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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