Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sie können während des Bezuges von ALG 1 selbstständig und unselbstständig tätig werden, allerdings dürfen Sie die 15 Stunden nicht überschreiten, weil es dann keine Nebentätigkeit mehr ist und Sie dadurch dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen.
Wenn Sie unter der 15 Stundengrenze bleiben und ein Einkommen erzielen, könnte dies auch während des Bezuges von ALG 1 anrechnungsfrei bleiben, dies ergibt sich aus § 155 Abs. 2 SGB III. Dazu müssen Sie in den 18 Monaten vor dem Bezug von ALG 1 mindestens 12 Monate darin tätig gewesen sein. Dann würde dieses Einkommen nicht angerechnet werden.
Wenn Sie eine Geschäftsführertätigkeit ohne Arbeitseinkommen ausüben, wird die Agentur sich die BWA und die Jahresabschlüsse vorlegen lassen, um zu prüfen, ob Sie Einnahmen als Gesellschafter erzielen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Vielen Dank für die Antwort. Habe ich das richtig verstanden das ich bei einer Tätigkeit die ich vor 18 Monaten hatte, seit 12 Monaten ausübe und gewerbliche Einnahmen habe über 15h arbeite und über 165€ verdiene, das das Alg1 nicht gekürzt wird?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es muss sich weiterhin um eine Nebentätigkeit handeln. Wenn Sie während des ALG 1 Bezuges mehr als 15 Stunden tätig sind, stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr vollständig zur Verfügung, siehe § 138 Abs. 3 SGB III.
Das Einkommen welches Sie erzielen, wenn Sie weniger als 15 Stunden pro Woche tätig sind, wird dann in der Höhe nicht angerechnet, in der es dem durchschnittlichen Einkommen der letzten 12 Monate entspricht
Hinsichtlich einer unentgeltlichen Geschäftsführertätigkeit ergibt sich die Befugnis der Agentur für Arbeit, die BWA und Jahresabschlüsse zu verlangen aus § 155 SGB III i.V.m. § 15 SGB IV, da die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Gewinnausschüttungen der GmbH, bzw. thesaurierte Gewinne) Ihnen dann zugerechnet werden, so das BSG mit Urteil vom 07.05.2019 - B 11 AL 10/18 R. Hintergrund ist, die Einkünfte der GmbH und damit mittelbar auch Ihnen beruhen auf Ihrem persönlichen Arbeitseinsatz, etwas anderes würde vorliegen bei sogenanntem mühelosen Einkommen, wie Aktiendividenden, Zinserträge etc.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt