Sperrminorität GmbH

8. April 2025 13:51 |
Preis: 55,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,
die GmbH kann mit einer privaten Bürgschaft der Geschäftsführerin ( 60 Prozent Anteile an der GmbH ) eine Finanzierung bekommen.

Nun verlangt die Bank eine Ausweiskopie der zweiten Gesellschafterin ( 40 Prozent Anteile ).
Von dieser Seite würden wir kein Ok für den Kredit bekommen.

Im Gesellschaftervertrag steht nichts von einer Sperrminorität.
Die Geschäftsführerin ist zur Einzelvertretung berechtig.

Sind wir hier an das allgemeine GmbH Recht gebunden ? Oder muss diese Sperrminorität im Gesellschaftervertrag geregelt sein?

8. April 2025 | 14:14

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Im Kontext der GmbH ist es wichtig zu verstehen, dass die Geschäftsführerin, die zur Einzelvertretung berechtigt ist, grundsätzlich im Außenverhältnis die Gesellschaft alleine vertreten kann. Dies bedeutet, dass sie im Namen der GmbH Verträge abschließen kann, ohne dass die Zustimmung der anderen Gesellschafter erforderlich ist, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält.

Die Frage der Sperrminorität bezieht sich auf das Innenverhältnis der Gesellschafter. Eine Sperrminorität ist eine Regelung, die es einer Minderheit von Gesellschaftern ermöglicht, bestimmte Entscheidungen zu blockieren. Wenn im Gesellschaftsvertrag keine Sperrminorität geregelt ist, gilt das allgemeine Mehrheitsprinzip. Das bedeutet, dass Entscheidungen, die nicht der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen, mit einfacher Mehrheit getroffen werden können, sofern der Gesellschaftsvertrag keine qualifizierte Mehrheit oder andere Regelungen vorsieht.

Da die Geschäftsführerin zur Einzelvertretung berechtigt ist, kann sie im Außenverhältnis die Finanzierung mit der Bank abschließen, sofern dies nicht als außergewöhnliche Maßnahme gilt, die im Innenverhältnis der Zustimmung der Gesellschafter bedarf. Die Bank kann jedoch aus internen Gründen die Ausweiskopie der zweiten Gesellschafterin verlangen, was nicht zwingend mit einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne der GmbH-Gesetzgebung zusammenhängt, sondern eher mit den internen Richtlinien der Bank.

Zusammenfassend: Solange der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält und die Geschäftsführerin zur Einzelvertretung berechtigt ist, kann sie die Finanzierung im Außenverhältnis abschließen. Eine Sperrminorität müsste explizit im Gesellschaftsvertrag geregelt sein, um im Innenverhältnis wirksam zu sein.

Insgesamt möchte ich Sie jedoch auch darauf hinweisen, dass diese Antwort keine Erstberatung ersetzen kann und ausschließlich dazu dient, einen ersten Überblick über das Rechtsproblem zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


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