Gewerbemietvertrag wegen Formfehler ordnungsgemäß zum Quartalsende kündigen

1. April 2025 11:08 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe meinen Gewerbemietvertrag zum 18.09.2024 gekündigt. Laut der Kündigungsbestätigung vom 30.09.2024 endet das Mietverhältnis jedoch erst am 31.12.2025, da sich der Vertrag gemäß Vereinbarung automatisch jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, sofern keine der Parteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit widerspricht.

Das Problem:
Den Mietvertrag, den ich irgendwann im März April oder Mai 2020 unterschrieben habe, habe ich nie unterschrieben vom Vermieter zurückerhalten.

Daher war mir der genaue Inhalt – insbesondere die Verlängerungsklausel – nicht mehr präsent. Ich konnte die Kündigungsfrist nicht rechtzeitig nachprüfen bzw. hatte sie vergessen.

Aus diesem Grund habe ich gegenüber dem Vermieter einen Formfehler geltend gemacht. In einem schriftlichen Schreiben teilte ich mit, dass der Vertrag aufgrund des Formmangels nicht der gesetzlichen Schriftform gemäß § 550 BGB entspricht und somit als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.
Ich erklärte deshalb die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gemäß § 580a Abs. 2 BGB.

Da meine Kündigung nach dem dritten Werktag des dritten Quartals 2024 eingegangen ist, greift gemäß § 580a Abs. 2 BGB die Kündigung zum Ende des darauffolgenden Quartals, also zum 31.12.2024. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, sodass das Mietverhältnis zum 31.03.2025 endet.

Heute erhielt ich einen Anruf vom Vermieter, in dem er mir rechtliche Schritte ankündigte, sollte ich meine Erklärung nicht zurücknehmen. Er drohte mir mit Kosten in Höhe von mehreren tausend Euro.

Meine Frage:

Ist der von mir geltend gemachte Formfehler gemäß § 550 BGB wirksam oder kann der Vermieter diesen erfolgreich anfechten?

Hier nochmal mein schriftliches Schreiben an den Vermieter:


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bestätige ich meine ordentliche Kündigung des mit Ihnen bestehenden Gewerberaummietvertrags betreffend die Immobilie ......, die Ihnen am 18. September 2024 schriftlich zugegangen ist.

Da mir kein von beiden Parteien unterzeichnetes Mietvertragsexemplar vorliegt und somit nicht nachweisbar ist, dass die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform gemäß § 550 BGB eingehalten wurde, mache ich einen entsprechenden Formmangel geltend.

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt ein Mietvertrag, bei dem die Schriftform nicht gewahrt wurde, als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies berechtigt beide Parteien zu einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 580a Abs. 2 BGB. Diese beträgt bei Gewerberaummiet-verhältnissen 6 Monate zum Quartalsende.
Da meine Kündigung nach dem 3. Werktag des 3. Quartals 2024 (Juli–September) erfolgte, ist die Kündigung gemäß § 580a Abs. 2 BGB zum Ende des darauffolgenden Quartals, also zum 31. Dezember 2024, wirksam geworden. Die ordentliche Kündigungs-frist beträgt 6 Monate, sodass das Mietverhältnis zum 31. März 2025 endet.

Ich werde die Räumlichkeiten fristgerecht zurückgeben und bitte Sie um eine schriftliche Bestätigung des Vertragsendes zum 31. März 2025 sowie um Terminvereinbarung zur gemeinsamen Objektübergabe.

Mit freundlichen Grüßen,

1. April 2025 | 11:38

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von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Schriftformerfordernis gemäß § 550 BGB:
Ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird, muss schriftlich geschlossen werden. Fehlt die Schriftform, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

2. Fehlende Unterschrift des Vermieters:
Da Sie den Mietvertrag nie unterschrieben vom Vermieter zurückerhalten haben, könnte dies einen Formmangel darstellen, der die Schriftformanforderung gemäß § 550 BGB verletzt.
Allerdings ist dies lediglich eine Beweisfrage. Der Vermieter kann den Vertrag jederzeit unterschreiben und Ihnen den unterschriebenen Vertrag schicken. Sie würden dann die Beweislast tragen, dass der Vermieter den Vertrag erst nachträglich unterschrieben hat. Dies ist in der Praxis nahezu unmöglich.

3. Es bleibt Ihnen daher nichts anderes übrig, als den Vermieter unter Fristsetzung aufzufordern, Ihnen den von beiden Parteien unterschriebenen Vertrag zuzusenden.

Doch selbst wenn der Vermieter dies nicht innerhalb der Frist tut, sondern erst in einem späteren Verfahren nachreicht, träfe Sie die oben genannte Beweislast.

Die Chance verstehen also nicht gut, Ihr genanntes Ziel durchzusetzen. Entscheidend ist, dass sie den Vertrag bereits unterschrieben haben. damit konnten Sie von einem Klauseln Kenntnis nehmen.

Leider kann ich Ihnen keine günstigere Antwort geben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


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