Pensionierter Beamter mit 556 Euro Minijob + Kleingewerbe möglich gleicher Betrieb?

27. März 2025 22:30 |
Preis: 65,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um Hinzuverdienste und kleingewerbliche Einnahmen neben der Beamtenpension. Die Tätigkeiten dürfen sich nicht überschneiden und müssen klar voneinander abgrenzbar sein.

Hallo,
ich bin pensionierter Beamter und arbeite in einem Betrieb als Minijober auf 556 Euro Basis. Ich möchte im gleichen Betrieb, weil der Minijob zu 100 % ausgelastet ist, auf meinem Kleingewerbe für den Betrieb eine andere weitere Tätigkeit ausüben. Ist das möglich? Wenn ja, gibt es da Einschränkungen?

Von der Pensionskasse her, darf ich mtl. bis 1300 Euro dazu verdienen. Bleiben mir noch 744 Euro als Einnahme möglich.

Über meinen Kleingewerbe erledige ich hier und da div. Tätigkeiten seit Jahren.

Oder gibt es eine andere / bessere Möglichkeit zu der benannten Situation?

Danke!

28. März 2025 | 02:12

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage, die eine Konstellation von Minijob, Kleingewerbe und beamtenrechtlicher Ruhestandsversorgung betrifft.

Nachfolgend eine möglichst klare Einordnung aus steuerrechtlicher Sicht sowie unter Berücksichtigung beamtenrechtlicher Aspekte.

1. Als pensionierter Beamter dürfen Sie grundsätzlich neben der Pension hinzuverdienen, allerdings mit gewissen Höchstgrenzen, vorliegend die von Ihnen genannte Grenze von 1.300 Euro/mtl. (§ 53 BeamtVG bzw. ggf. nach Landesrecht). Darüber droht eine Kürzung der Versorgung.

Abs. (2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 (gekürzt)


2. Minijob + Kleingewerbe beim gleichen Arbeitgeber – möglich?
a) Steuerlich:
Ja, grundsätzlich möglich, aber es kommt auf die Gestaltung im Detail an:

- Minijob (geringfügige Beschäftigung) unterliegt der Pauschalbesteuerung und ist lohnsteuerrechtlich klar abgegrenzt.

- Kleingewerbe ist einkommensteuerlich relevant (Anlage EÜR bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung, keine Lohnsteuerpflicht).


Die Kombination ist auch beim selben Auftraggeber zulässig.

ABER:

Die Tätigkeiten dürfen sich nicht überschneiden und müssen klar voneinander abgrenzbar sein. Der Minijob darf keine Scheinbeschäftigung sein, die in Wahrheit eine gewerblich-selbstständige Tätigkeit verschleiert – und umgekehrt. Das Finanzamt prüft bei Betriebsprüfungen zunehmend, ob bei solchen Konstellationen eine echte Trennung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vorliegt. Hier sind insbesondere die Merkmale der Weisungsgebundenheit, Arbeitszeitgestaltung und Integration in den Betrieb zu beachten.

b) Sozialversicherungsrechtlich:
Auch hier gilt: Wenn Sie als Minijobber tätig sind und daneben selbstständig im selben Betrieb arbeiten, kann es im Einzelfall kritisch werden, vor allem bei Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV).


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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