Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags?

24. März 2025 17:09 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Bin am 01.02.2025 wegen Trennung in eine neue Wohnung eingezogen. Im Mietvertrag haben die Parteien wechselseitig auf die Dauer von 2 Jahren ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages verzichtet. Nun würde ich allerdings doch gerne ein Haus kaufen um dort mit meiner Tochter gemeinsam zu wohnen. Ich könnte auch einen Nachmieter stellen, der dann gerne zu den bekannten Konditionen in meine Wohnung einziehen würde. Habe ich eine Chance die ganze "Geschichte" noch in meinem Sinne zu regeln oder absolut keine Möglichkeit mehr und muß hier jetzt 2 Jahre abwohnen? Danke für ihre Rat und jeden Tip.

24. März 2025 | 19:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn es sich um einen wirksamen Kündigungsverzicht handelt, insbesondere die erforderliche Schriftform eingehalten wurde, wird es tatsächlich schwierig. Enthält der Vertrag eine Nachmieterklausel, könnten Sie bei Stellung eines passenden Nachmieters vorher aus dem Vertrag entlassen werden. Ohne eine solche Klausel muss der Vermieter keinen Nachmieter akzeptieren, da der freiwillige Umzug in ein eigenes Haus kein berechtigtes Interesse hierfür begründet (im Gegensatz zu Krankheit/Pflegefall, Familienzuwachs, berufliche Versetzung etc.). Der Vermieter kann aber natürlich freiwillig einen Nachmieter akzeptieren und mit Ihnen einen Aufhebungsvertrag schließen, zwingend können Sie ihn aber nicht dazu.

Auch für eine Untervermietung der ganzen Wohnung für den verbleibenden Zeitraum gemäß § 540 BGB fehlt es an einem berechtigten Interesse. Auf die Zustimmung auf eine teilweise Untervermietung, um die Kosten ein wenig abzumildern, könnten Sie aber gemäß § 553 BGB Anspruch haben.

Die besten Chancen haben Sie hier wohl, wenn Sie dem Vermieter einen oder mehrere solvente und zuverlässige Nachmieter präsentieren und um Aufhebung des Vertrages zum Eintritt des Nachmieters bitten. Einen rechtlichen Anspruch hierauf haben Sie zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung aber leider nicht.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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