Rufbereitschaft mit Überstunden verrechnen

23. März 2025 10:23 |
Preis: 40,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo,

in unserem Betrieb (Busunternehmen/Linienverkehr) wird unsere zu leistende Arbeit von 39 Stunden/Woche in eine tägliche Arbeitszeit von 7h48min aufgeteilt, deren Über- oder Unterschreitung über ein Arbeitszeitkonto ausgeglichen wird. Zusätzliche Stunden/Überstunden werden bis zur (monatlich) 50.Stunde dem AZK gutgeschrieben (ab der 51.Stunde muss monatlich ausbezahlt werden) und können mit freien Tagen (-7h48m) ausgeglichen werden. Ebenso werden kürzere Arbeitstage entsprechend aus dem AZK beglichen.

Seit diesem Jahr müssen wir Fahrer alle 1-2 Monate Rufbereitschaft leisten. Diese dürfen wir zuhause verbringen; die Bereitschaft wird mit tariflich festgelegten 2 Stunden vergütet. Telefonisch müssen wir erreichbar sein (eigenes Telefon) und möglichst zeitnah im Betrieb erscheinen, wenn wir gerufen werden.

Dafür wird uns aber ein voller Arbeitstag (7h 48min) vom AZK, also von unseren bereits geleisteten Überstunden, abgezogen! Mit der Argumentation, es handele sich ja um Freizeit. Tatsächlich?
Meiner Ansicht nach ein Widerspruch, denn Freizeit wird ja nicht vergütet. Und ist außerdem so definiert, dass man machen kann, was man will, was in diesem Fall nur bedingt zutrifft.

Gefühlt bezahlen wir also (trotz der 2 bezahlten Stunden) die Rufbereitschaft mit schon geleisteter Arbeit.

Würde das AZK von der Rufbereitschaft unberührt bleiben, wären m.A.n. die Regelungen in Ordnung, aber so kommt mir das nicht korrekt vor.


Mit freundlichen Grüßen



23. März 2025 | 12:56

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

In Ihrem Fall handelt es sich um eine Rufbereitschaft, die Sie zuhause verbringen können und für die Sie zwei Stunden vergütet bekommen.

Die Rufbereitschaft wird jedoch als Freizeit angesehen, was bedeutet, dass Ihnen ein voller Arbeitstag von Ihrem Arbeitszeitkonto abgezogen wird.

Dies erscheint Ihnen als Widerspruch, da Freizeit normalerweise nicht vergütet wird und Sie während der Rufbereitschaft nicht völlig frei sind, da Sie jederzeit einsatzbereit sein müssen.


2.

Die Rufbereitschaft wird arbeitszeitrechtlich als Ruhezeit gewertet und nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

Das bedeutet, dass Rufbereitschaft bei der Ermittlung der Arbeitszeit-Höchstgrenzen nicht mitgezählt wird. Dennoch kann die Rufbereitschaft als Arbeitszeit angesehen werden, wenn sie in gesetzlichen Pausen verlangt wird, was in Ihrem Fall nicht zutrifft.


3.

Die Praxis, Ihnen einen vollen Arbeitstag vom Arbeitszeitkonto abzuziehen, obwohl Sie während der Rufbereitschaft nicht völlig frei sind, könnte als problematisch angesehen werden.

Es gibt eine Mischform aus Bereitschaft und Rufbereitschaft, wobei Rufbereitschaft besonders zu vergüten ist, was bei Ihnen durch die zwei Stunden geschieht. Dennoch könnte die Abrechnungspraxis Ihres Arbeitgebers als nicht korrekt angesehen werden, da Sie für die Rufbereitschaft nicht vollständig frei sind und dennoch ein voller Arbeitstag abgezogen wird.


4.

Es wäre sinnvoll, die Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag genauer zu prüfen, um festzustellen, ob diese Praxis rechtlich zulässig ist.

Wenn keine klare Regelung vorhanden ist, könnte es sich lohnen, die Praxis anzufechten und eine Anpassung zu verlangen, sodass Ihr Arbeitszeitkonto von der Rufbereitschaft unberührt bleibt.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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