Gewährleistungsfall – wer trägt die Rücksendekosten?

15. März 2025 16:59 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe einen Kinderwagen (Zustand Neu) bei Hey Little mit einer Mindestlaufzeit von einem Monat gemietet. Ich lebe in Schottland und brauchte den Wagen nur für kurze Zeit.

Miete begann am 30.01.2025.

Am 03.02.2025 fuhr ich das erste Mal mit dem Wagen aus und bemerkte, dass die Federung des Wagens erheblich quietschte (so sehr, dass es unmöglich war mit einem schlafenden Kind darin zu fahren).

Ich habe Hey Little sofort am 03.02.2025 mit Video über das Quietschen informiert.

Dann kam lange keine Rückmeldung von HeyLittle.

Erst am 14.02.2025 bat mir HeyLittle an ein Care Paket zu schicken, damit ich versuchen kann den Wagen selbst zu schmieren. Dem habe ich am selben Tag zugestimmt.

Da der erste Mietmonat zu diesem Zeitpunkt schon halb rum war, habe ich auch gleich am 14.02.2025 meinen Vertrag fristgerecht zum 28.02. gekündigt.

Das Care Paket hat Hey Little nie gesendet.

Damit ich den mangelhaften Wagen zurück senden kann habe ich am 14.02., 19.02., 23.02. und 24.02. um ein Retourlabel gebeten und bis heute keines erhalten. 

HeyLittle hält mich hin und reagiert nun garnicht mehr. Stattdessen wurde mir mittlerweile sogar eine Mietrechnung für den Monat März gesendet. Ich habe dieser Rechnung schriftlich widersprochen, worauf nicht reagiert wurde. Eine Mahnung habe ich auch schon per E-Mail erhalten.

Ich hatte von Beginn an einen mangelhaften Wagen. HeyLittle sind innerhalb der Gewährleistung ihrer gesetzlichen Pflicht der Nacherfüllung (Reparatur oder Umtausch) nicht nachgekommen und senden jetzt auch kein Retourlabel.


Hier also meine Fragen:

Wer muss den Rücktransport bezahlen?

Muss mir Hey Little die Kosten die Mietkosten rückerstatten?

Und können Sie weiterhin Rechnungen für weitere Monate senden mit dem Vorwand, dass ich den Wagen immer noch habe (aber ja nur weil sie sich weigern ihn auf eigene Kosten zurück zu nehmen)?

15. März 2025 | 18:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:


In Ihrem Fall geht es um mehrere rechtliche Aspekte, die im deutschen Miet- und Gewährleistungsrecht verankert sind. Auch wenn Sie in Schottland leben, gelten grundsätzlich europäische und nationale Regelungen, was sich aus dem Mietvertrag sowie den zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters ergibt, § 17 AGB.



Frage 1:
"Wer muss den Rücktransport bezahlen?"

Nach § 14 II AGB Sie selbst, da Sie den Vertrag am 14.02.2025 gekündigt haben.

Zitat:
14. Rückgabe der Mietsache

14.1 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Mieter dem Vermieter die Mietsache, soweit er diese nicht gemäß Ziffer 13 käuflich erworben hat, in ordnungsgemäßem Zustand bis zum Ablauf des letzten Tages der Mietzeit zurückzugeben. Fällt der letzte Tag der Mietzeit auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag in Deutschland, hat die Rückgabe an dem letzten vorangehenden Tag zu erfolgen, bei dem es sich nicht um einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag handelt.

14.2 Die Mietsache ist auf Kosten und Gefahr des Mieters von diesem in der Originalproduktverpackung an die Anschrift des Vermieters zurückzusenden. Die Mietsache ist ordnungsgemäß für den Transport zu verpacken und der Mieter ist verpflichtet, einen versicherten Versand zu wählen. Die Rückgabeverpflichtung ist nur dann erfüllt, wenn die Mietsache wieder bei dem Vermieter eingegangen ist. Geht die Mietsache erst nach Ende der Mietzeit bei dem Vermieter ein, so gilt die Rückgabe jedoch als rechtzeitig, wenn die Absendung bis zum Ablauf der Mietzeit erfolgt ist. Eine Rückgabe kann nur durch Versendung auf dem Postweg erfolgen. Eine unmittelbare Rückgabe durch den Mieter am Sitz des Vermieters ist nicht möglich.



Frage 2:
"Muss mir Hey Little die Kosten die Mietkosten rückerstatten?"

Wenn es Ihnen gelingt einen erheblichen Mangel vor Gericht oder in einvernehmlichen Verhandlungen mit dem Anbieter zu beweisen, kann das möglich sein. Letzteres dürfte nach Versenden Ihres Videos wohl eher nach dem geschilderten Sachverhalt ausscheiden.

Ein Sachmangel liegt immer dann vor, wenn sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder aber wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder ihr eine Beschaffenheit fehlt, die bei Sachen der gleichen Art grundsätzlich üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Ggf. führt der Weg über über § 18 AGB einfacher zu einem Ergebnis, namentlich

Zitat:
18. Alternative Streitbeilegung

18.1 Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr


Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.


18.2 Der Vermieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.





Frage 3:
"Und können Sie weiterhin Rechnungen für weitere Monate senden mit dem Vorwand, dass ich den Wagen immer noch habe (aber ja nur weil sie sich weigern ihn auf eigene Kosten zurück zu nehmen)?"

Ja, dies ergibt sich zum einen denklogisch aus den Anmerkungen zu Frage 1 und 2 sowie § 16 AGB, die da lauten:

Zitat:
16. Entschädigung im Falle unterlassener Rückgabe der Mietsache

Bei Vorenthaltung der Mietsache nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder Kündigung des Vertrages ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter für jeden Tag der Überschreitung einen dem vereinbarten Mietzins anteilig entsprechenden Betrag zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens behält sich der Vermieter ausdrücklich vor.



Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


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