Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Ihre nicht-eheliche Tochter in eine bestehende Ehe hineingeboren wurde und der Ehemann der Mutter als rechtlicher Vater gilt, ist sie juristisch gesehen nicht Ihre Tochter, es sei denn, die Vaterschaft des Ehemannes wurde angefochten und Ihre Vaterschaft anerkannt (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1592 Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,
1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.).
1. Testamentarische Gestaltung: Sie können Ihre nicht-eheliche Tochter als Vermächtnisnehmerin in Ihrem Testament berücksichtigen. Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung, die nicht mit der Stellung als Erbe verbunden ist. Sie können frei entscheiden, welchen Betrag oder welche Gegenstände Sie ihr vermachen möchten.
2. Pflichtteilsanspruch: Ein Pflichtteilsanspruch besteht nur für gesetzliche Erben, also in der Regel für leibliche Kinder, Ehegatten und Eltern. Da Ihre nicht-eheliche Tochter juristisch nicht als Ihre Tochter gilt, hat sie keinen Pflichtteilsanspruch an Ihrem Erbe. Ihre beiden ehelichen Kinder hingegen haben einen solchen Anspruch, falls sie enterbt werden.
3. Steuerliche Aspekte: Die Erbschaftssteuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Da Ihre nicht-eheliche Tochter juristisch nicht als Ihre Tochter anerkannt ist, würde sie in Steuerklasse III fallen, was höhere Steuersätze und geringere Freibeträge bedeutet. Sollte die Vaterschaft jedoch anerkannt werden, würde Steuerklasse I gelten.
4. Empfehlung zur Testamentserstellung: Um Ihre nicht-eheliche Tochter als Vermächtnisnehmerin zu berücksichtigen, sollten Sie klar im Testament festlegen, was sie erhalten soll. Es ist ratsam, die Formulierungen präzise zu gestalten, um Missverständnisse zu vermeiden.
Das wäre am besten nochmals anwaltlich zu prüfen/zu gestalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Danke für Ihre Nachricht.
Ich habe in einem Punkt eine Nachfrage.
Wie ich Ihnen schrieb, gibt es eine förmliche Nichtanerkennung der Scheinvaterschaft wahrscheinlich nicht. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass die Mutter und/oder der Scheinvater etwas Entsprechendes haben feststellen lassen, wovon ich nichts weiß.
- Wäre das von Relevanz, jetzt, da der Scheinvater bereits verstorben ist, und
- welche Möglichkeit gibt es für mich, eine solche denkbare Feststellung eventuell in Erfahrung zu bringen?
Ich bitte freundlich um ergänzende Nachricht, vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
da der Scheinvater verstorben ist, ist der Vorgang nicht mehr rechtlich aufklärbar, es gibt nach meiner Meinung auch keinen Auskunftsanspruch auf eine reine Vermutung hin, was aber insgesamt nicht von Nachteil für Sie ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen