Revisionsschreiben mit Aufforderung | Verwaltungsakt

| 18. Februar 2025 20:08 |
Preis: 35,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
ist ein sogenanntes Revisionsschreiben des Gewerbeaufsichtsamtes mit einer darin enthaltenen Aufforderung einen unrechtmäßigen Zustand (hier: Versand von Lithium-Batterien ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung) umgehend zu beenden ein Verwaltungsakt oder ist es möglich trotzdem noch 2 Monate später zusätzlich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, obwohl der rechtswidrige Zustand wie gefordert nachweislich beseitigt worden ist?

18. Februar 2025 | 21:47

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein Revisionsschreiben des Gewerbeaufsichtsamtes, das eine Aufforderung enthält, einen unrechtmäßigen Zustand zu beenden, kann als Verwaltungsakt angesehen werden, wenn es eine Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen darstellt. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 35 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Das müsste man genau anhand des Inhaltes des Schreibens näher prüfen, um sicher zu gehen, ob es sich um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht.

Falls eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist, dass z. B. binnen Monatsfrist Widerspruch eingelegt werden kann, deutet das relativ eindeutig auf einen Verwaltungsakt hin. Aber letztlich müsste es wie gesagt überprüft werden.

Nach dem hier vorliegenden Kontext deutet es durchaus auf einen Verwaltungsakt hin.

Bezüglich der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens: Auch wenn der rechtswidrige Zustand nachweislich beseitigt wurde, kann ein solches Verfahren dennoch eingeleitet werden, sofern die Tatbestände der Ordnungswidrigkeit erfüllt sind. Die Beseitigung des Zustands könnte jedoch als mildernder Umstand bei der Bemessung eines möglichen Bußgeldes berücksichtigt werden. Die Verjährungsfristen für Ordnungswidrigkeiten sind in § 31 OWiG geregelt und können durch bestimmte Maßnahmen, wie die Einleitung eines Verfahrens, unterbrochen werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 18. Februar 2025 | 22:22

Vielen Dank für Ihre ausführliche und fundierte Antwort.
Das Revisionsschreiben erging aufgrund einer Beschwerde des Warenempfängers aus dem Oktober 2024 hervor.
Jetzt erst hat sich ziemlich spät ein zweiter Beschwerdeführer beim Gewerbeaufsichtsamt gemeldet, der ebenfalls im Oktober Ware erhalten hatte.
Obwohl der rechtswidrige Zustand durch uns im Dezember abgestellt wurde, wurde nun ein OWi-Verfahren eingeleitet, obwohl die zweite Beschwerde von der "Tatzeit" her vor der ersten Beschwerde lag. Aufgrund der ersten Beschwerde wurde der rechtswidrige Zustand ja bereits beendet. Aus meiner Sicht kommt dieses einer Doppelsanktionierung gleich, wenn man ein Verfahren einleitet, obwohl die Angelegenheit bereits beendet war. Ist meine Rechtsauffassung soweit zutreffend?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Februar 2025 | 08:54

Sehr geehrter Fragesteller,

bezüglich der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens: Auch wenn der rechtswidrige Zustand nachweislich beseitigt wurde, kann ein solches Verfahren dennoch eingeleitet werden, sofern die Tatbestände der Ordnungswidrigkeit erfüllt sind. Die Beseitigung des Zustands könnte jedoch als mildernder Umstand bei der Bemessung eines möglichen Bußgeldes berücksichtigt werden. Die Verjährungsfristen für Ordnungswidrigkeiten sind in § 31 OWiG geregelt und können durch bestimmte Maßnahmen, wie die Einleitung eines Verfahrens, unterbrochen werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom Anwalt 19. Februar 2025 | 10:13

Sehr geehrter Fragesteller,

bezüglich der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens:

Auch wenn der rechtswidrige Zustand nachweislich beseitigt wurde, kann ein solches Verfahren dennoch eingeleitet werden, sofern die Tatbestände der Ordnungswidrigkeit erfüllt sind. Die Beseitigung des Zustands könnte jedoch als mildernder Umstand bei der Bemessung eines möglichen Bußgeldes berücksichtigt werden.

Ein doppelte Sanktionierung liegt nicht vor, es sei denn, dass ein neuer Verstoß nicht von Ihnen gegeben war - ich denke, darauf wollten Sie hinaus.
Von daher sollten Sie in einem solchen Fall Einspruch gegen ein Bußgeld einlegen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 19. Februar 2025 | 10:31

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 19. Februar 2025
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