Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Außerdem besteht dort eher auch Brandgefahr, oder?"
Vom Müll selbst sollte keine Brandgefahr ausgehen.
"1.Dürfen sie es ohne Bescheid und Angaben von Gründen?Eine Woche ist auch keine angemesene Frist."
Nein, es handelt sich um die Ausübung einer hoheitlichen Aufgabe. Diese werden durch Verwaltungsakte ausgeübt. Es könnte jedoch sein, dass das Landratsamt nur einen Hinweis gegeben hat, was sich als Realakt ohne Regelungswirkung (unverbindlich) äußert.
Ob Ihnen gegenüber ein Verwaltungsakt erlassen wurde erkennen Sie an einer beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung.
Die Umsetzung innerhalb einer Woche richtet sich nach dem Ermessen der Behörde. Diese geht davon aus, dass es sich nur um ein Umstellen handelt. Insoweit ist die Woche ausreichend.
Soweit Sie einen Verwaltungsakt einen "Bescheid" erhalten haben, sollten Sie Widerspruch einlegen. Soweit Sie sich über die Art und Weise unsicher sind, können Sie die Möglichkeit der Niederschrift nutzen. Diese wird innerhalb der Rechtsbehelfsbelehrung eröffnet. In diese Abschnitt wird die zuständige Stelle zur Entgegennahme Ihres Widerspruches vor Ort benannt.
"2. Wo steht es im Gesetz , dass die Mülltonnen in der Garage untergestellt werden müssen? "
Es steht zu vermuten, dass weder ein Landesgesetz noch eine Gemeindesatzung ein solches vorsieht.
Sie müssen die für Ihre Gemeinde erlassene Satzung hinsichtlich der Aufstellung von Abfallbehältern bzw. der Ausgestaltung der zugehörigen Standplätze von der Gemeinde anfordern oder zumindest einsehen.
Daraus können Sie Ihre Rechte und Pflichten entnehmen.
"3. Können Sie uns wirklich dazu zwingen? "
Soweit die örtliche Satzung eine solche Möglichkeit vorsieht und dies das Einzige und mildeste Mittel (in Ihrem Fall die Art der Aufstellung) darstellen sollte, kann dies durchaus mittels verwaltungsrechtlichem Zwang auch durchgesetzt werden.
Wie gesagt, steht zu vermuten, dass die vorgetragene Unterbringung in der Garage nicht die einzige Möglichkeit der Aufstellung der Abfallbehälter darstellt, wenn dies überhaupt vorgesehen ist. Sodass hier eine solche Forderung letztlich nicht durchgesetzt werden kann.
"Außerdem ist das doch alles nur eine Vermutung, dass es so kommen könnte mit den Ratten usw."
Das ist richtig. Zur Gefahrenabwehr könnten Sie einen schweren Ziegel auf die Deckel der Behältnisse legen. Damit kommen Sie dem Argument der Öffnung durch Tiere zuvor.
"Der Nachbar lügt und darf das Landratsamt das dem Nachbarn einfach so glauben? "
Nein, es muss eigene Nachforschungen anstellen und in der Regel ist zuvor eine Anhörung Ihres Standpunktes vor Erlass eines Verwaltungsaktes erforderlich und üblich.
"Warum darf dann der Nachbar seine Tonnnen genau gegenüber so draußen stehen lassen?Die Gefahr mit den Ratten und der Hitze besteht doch auch für alle anderen, die Ihre Tonnen draußen haben."
Korrekt, eine solche Tatsache gibt Anlass zur Sorge, dass die Behörde mit zweierlei Maß misst. Insofern ist ein darauf gegründeter Bescheid rechtsfehlerhaft und angreifbar.
-------------
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Diese Antwort ist vom 30.05.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
Rankestraße 21
01139 Dresden
Tel: 0351 - 479 60 900
Web: http://www.jagenburg.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Heiko Tautorus