Betreuungsunterhalt zahlen?

| 17. Februar 2025 17:43 |
Preis: 60,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


19:39

Mein Sohn hat sich von seiner Freundin getrennt. Sie haben ein gemeinsames Kind, an das mein Sohn 427 € Unterhalt zahlt. Mein Enkel ist jetzt 15 Monate alt.
Die Mutter meines Enkels ist 38 Jahre und will jetzt im 4. Anlauf ihr Studium mit dem Master abschließen. Vor der Geburt 2023 wohnte sie bei Ihren Eltern in einer eigenen Wohnung und hat im Familienbetrieb teilzeit gearbeitet. Von Januar bis Juli hat sie teilzeit in einer Kita gearbeitet, August und September Bürgergeld erhalten. Ab Oktober war mein Sohn Unterhaltsverpflichtet, da sie Mutterschutz hatte. Jetzt wohnt sie mit meinem Enkel wieder bei den Eltern.
Jetzt nach der Trennung verlangt sie Betreuungsunterhalt. Ob sie wieder bei den Eltern in Teilzeit arbeitet, weiß ich nicht. Sie bekommt KiG und Elterngeld. Für den Kleinen bekommt sie Unterhalt. Miete braucht sie keine zahlen.
Um Bürgergeld zu bekommen hatte sie ihr Vermögen auf 40.000 € geschrumpft. Mittlerweile hat sie ihr neues Auto verkauft, was auch zu dem Vermögen hinzu kommt.
Muss sie ihr Vermögen verbrauchen oder muss mein Sohn an sie Betreuungsunterhalt zahlen?

Welche Einkünfte müssen mindestens bei Ihr angerechnet werden?

17. Februar 2025 | 18:32

Antwort

von


(2931)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,


was anzurechnen ist, ergibt aus den sogenannten Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte.

Danach ist Bürgergeld nicht anzurechenen; dieses gilt auch für das Kindergeld. Dieses ist für den Bedarf des Kindes zu verwenden.


Angerechnet wird aber das Elterngeld.

Dabei kommt es darauf an, wie lange die Mutter Elterngeld bezieht. Bei einem verlängerten Bezug bleiben 150,00 € anrechnungsfrei.

Beträge, die darüber hinausgehen, sind anzurechnen. Bei nicht verlängerten Bezug sind 300,00 € anrechnungsfrei. Auch hier gilt, dass übersteigende Beträge anzurechnen sind.

Vermögen ist nicht zu berücksichtigen, sondern nur Erträge aus dem Vermögen, z.B. Zinsen nur diese wären dann anzurechnen.


Dass die Mutter keine Miete zahlt ist nicht relevant.

Es handelt sich um sogenannte freiwillige Zuwendungen Dritter. Diese werden nur dann als Einkommen angerechnet, wenn deren Eltern auch Ihren Sohn entlasten wollten. Davon wird beim mietfreien Wohnen bei den Eltern aber nicht ausgegangen. Die Eltern wollten die Tochter, sicherlich nicht aber Ihren Sohn entlasten.

Deswegen wird das mietfrei Wohnen auch nicht als Einkommen angerechnet.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 17. Februar 2025 | 18:44

Gem. § 1577 BGB kann das Vermögen verwertet werden. Sie hat das Vermögen seit Jahren aufgebaut, wie auch immer, da sie ja "nur" studiert hat. Sie wollte Oberstufenlehrerin werden, also war das Vermögen nicht für die Altersvorsorge geplant.

In welchen Fällen muss das Vermögen vorrangig eingesetzt werden?
Wann würde der § 1577 BGB greifen, bei welchen Voraussetzungen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Februar 2025 | 19:39

Sehr geehrte Ratsuchende,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist das Vermögen im Stamm nicht einzusetzen, da dieses nicht dem im Gesetz verankerten Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit, Zumutbarkeit und Billigkeit entspricht. Denn die Exfreundin befindet sich nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung noch in der Ausbildung, was einem überobligatorischen Einkommengleichkommt, dann also die Verwertung nicht in Betracht kommt.

Da §1577 BGB so aber bei nichtehelichen Eltern keine direkte Anwendung findet (OLG Frankfurt am Main, Beschl.v. 02.05.2019, Az.: 2 UF 273/17), bleibt es bei diesen Billigkeitserwägungen und der Tatsache, dass die Kindesmutter eben einer Tätigkeit nachgeht, die überobligatorischer Tätigkeit gleichgestellt wird.


Eine vorrangige Berücksichtigung des Vermögens könnte nur dann ggfs. überhaupt in Betracht kommen, wenn die Exfreudin gar nichts machen würde, den ganzen Tag zu Hause sitzen und sich auch nicht ordnungegemäß um das Kind kümmern


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 17. Februar 2025 | 19:47

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

erst nach einer Nachfrage wurden meine Fragen beantwortet.

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Ihre Fragen
Muss sie ihr Vermögen verbrauchen oder muss mein Sohn an sie Betreuungsunterhalt zahlen?

Welche Einkünfte müssen mindestens bei Ihr angerechnet werden?

wurden sehrwohl bereits in der Erstantwort auch beantwortet. In der Nachfrage nennen Sie Vorschriften, die nicht anwendbar sich (da nicht verheiratet). Auch das wurde beantwortet.

Und eine Nachfragefunktion hat schon seinen Zweck. Diesen Zweck hat sie nach Ihren Angaben auchz zu 100% dann erfüllt
Warum dann so eine Negativbewertung?
Sicher möchte eine Mutter sicjh immer auch vor ihrem erwachsenen Sohn stellen und diesen auch (finanziell) schützen, das ist gar keine Frage. Aber man muss auch dabei die Gesetze und geltende Rechtsprechung nun einmal beachten, selbst wenn es nicht gefällt.

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. Februar 2025
3,8/5,0

erst nach einer Nachfrage wurden meine Fragen beantwortet.


ANTWORT VON

(2931)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht