Wir haben Schadensersatzklage nach einem Verkehrsunfall erhoben. We sich herausstellte, war jedoch der Kläger zum Unfallzeitpunkt nur Besitzer des Pkw aber nicht Eigentümer. Eigentümer war sein Vater. Daher folgende Fragen:
1. Kann im laufenden Prozess zur Herstellung der Aktivlegitimation noch eine Abtretung der Forderung vom Vater auf den Sohn (=Kläger) erfolgen?
2. Ist unter Umständen eine Abtretung nicht erforderlich, weil auch der berechtigte Besitzer klagebefugt ist? (siehe OLG Düsseldorf Urteil vom 21.06.16, Az: 1 U 158/15)
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Eine Abtretung dürfte hier nicht erforderlich sein, weil wie Sie richtig vermuten der Kläger für die Geltendmachung des Unfallschadens auch dann aktivlegitimiert sein kann, wenn er nicht Eigentümer des Fahrzeuges ist.
"Verletzter" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG und somit Inhaber der aus einem Unfall folgenden Schadensersatzansprüche kann nämlich auch der berechtigte Besitzer eines Fahrzeuges sein. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits mit Urteil vom 18.11.1980, Az. VI ZR 215/78 klargestellt.
Zudem dürfte die Abtretung aber auch zulässig sein und der Kläger auch dann als aktivlegitimiert anzusehen sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht