Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben in dem Rechtsstreit ein sogenanntes "Prozessurteil" hinnehmen müssen. Hierbei konnten Sie nicht nachweisen, dass Sie aktivlegitimiert und somit klagebefugt waren.
Dies bewirkt, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wurde.
Sie haben in einem solchen Fall aber stets die Möglichkeit neu zu klagen, ohne dass Sie in die Berufung gehen müssten.
Bei einem Urteil wegen Unzulässigkeit der Klage erwächst lediglich die Feststellung der fehlenden Aktivlegitmation in Rechtskraft, nicht jedoch hindert es Sie den Anspruch erneut geltend zu machen (§ 322 ZPO).
Ich empfehle Ihnen also, dass Sie eine erneute Klage bei Gericht anhängig machen und Ihren Anspruch einklagen.
Gerne steht Ihnen meine Kanzlei für die Klageeinreichung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
10.06.2010 | 16:02
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hoffmeyer,
vielen Dank für Ihre Auskunft. Es ergibt sich jedoch eine Nachfrage, da das Gericht, zumindest von der Formulierung her KEIN Prozesurteilt gefällt hat.
In den Entscheidungsgründen steht:
"Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Dem Kläger steht kein SE-anspruch zu.
Der Kläger hat trotz Bestreitens den Nachweis seiner Eigentümerstellung nicht erbracht. Er ist damit den Beweis dafür offen geblieben, dass bei dem Unfall sein Eigentum verletzt wurde und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist.
Die Klage war daher in der Hauptsache abzuweisen..."
Dies hört sich für mich wie ein Sachurteil an. Hat der Richter hier falsch entschieden?
Bei einem Sachurteil könnte ich wenn ich Sie richtig verstanden habe, ja keine neue Klage einreichen.
Ihrer geschätzten Stellungnahme sehe ich entgegen.
MfG
T. Wolff
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.06.2010 | 16:29
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihren jetzigen Beschreibungen sieht es danach aus, als ob das Gericht tatsächlich ein Sachurteil erlassen hätte und kein Prozessurteil.
Das bedeutet, dass Sie die Klage nicht erneut anhängig machen dürfen und in der Berufung mit dem Vortrag der Eigentümerstellung bzw. Berechtigtenstellung für die Anspruchsstellung präkludiert (ausgeschlossen) wären (§ 322 ZPO).
Nach § 325 ZPO wirkt dieses Urteil auch gegen alle Rechtsnachfolger dieses Anspruches. Das bedeutet, dass wenn Sie Ihren Anspruch erst nachdem die Klage beim Beklagten zugestellt worden ist abtreten, dann kann auch dieser den Anspruch nicht mehr geltend machen.
Etwas anders wäre es jedoch, wenn Sie diesen Anspruch bereits im Vorfeld abgetreten hätten oder aber den Fahrzeugeigentümer (Ich nehme an, dass dies irgendeine Bank ist) dazu bewegen, Ihren Anspruch für Sie prozessual geltend zu machen.
In diesem Fall würde sich die Rechtskraft nicht auf den neuen Kläger erstrecken und der Anspruch könnte noch geltend gemacht werden.
Sie könnten sich allerdings zu diesem Zeitpunkt den Anspruch der finanzierenden Bank abtreten lassen und eine erneute Klage einreichen aus abgetretenem Recht.
Hierbei kämen sie auch nicht in die Präklusion, da der Anspruch schon vor Rechtshängigkeit bei der Bank bestand und Sie diesen jetzt nicht aus eigenem Recht, sondern aus abgetretenem Recht geltend machen.
Wenn Sie bei derr Überprüfung bzw. bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche ggf. durch die finanzierende Bank Hilfe benötigen, so stehe ich Ihnen dafür selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Für eine genaue Prüfung bräuchte ich natürlich sämtliche Prozessunterlagen, sowie den Leasing-/ Finanzierungsvertrag, um eine endgültige Aussage treffen zu können.
Hierfür könnten Sie mich über eine Direktanfrage gerne dazu beauftragen.
Bei weiteren Fragen, können Sie diese gerne noch an mich richten, da der Fall komplexer ist, als dass dieser hierüber erörtert werden könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt