In der geschilderten Situation scheint es sich um einen Fall zu handeln, in dem Ihre Freundin zur Zahlung einer Rechnung für eine Matratze aufgefordert wird, die bereits zurückgegeben wurde. Da die Frist für eine Zwangsvollstreckungsabwehrklage abgelaufen ist, gibt es dennoch einige Schritte, die unternommen werden können:
1. **Kontaktaufnahme mit der Klägerin**: Ihre Freundin sollte versuchen, erneut Kontakt mit der Sanitätshausfirma aufzunehmen, um die Situation zu klären. Es sollte deutlich gemacht werden, dass die Matratze bereits zurückgegeben wurde und dass die Forderung daher unbegründet ist.
2. **Nachweis der Rückgabe**: Falls möglich, sollte Ihre Freundin alle Belege oder Dokumente sammeln, die die Rückgabe der Matratze bestätigen. Dies könnte ein Rückgabebeleg oder eine Bestätigung der Abholung sein.
3. **Einspruch gegen die Vollstreckung**: Auch wenn die Frist für eine Zwangsvollstreckungsabwehrklage abgelaufen ist, könnte es sinnvoll sein, beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zu stellen. Dabei sollte dargelegt werden, dass die Forderung unberechtigt ist, da die Matratze bereits zurückgegeben wurde.
4. **Rechtsmittel gegen das Urteil**: Wenn gegen das Urteil noch Rechtsmittel eingelegt werden können, sollte dies in Betracht gezogen werden. Hierbei wäre es ratsam, die Unterstützung eines Anwalts in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten zu prüfen.
5. **Rückforderung**: Sollte Ihre Freundin gezwungen sein, die Zahlung zu leisten, könnte sie im Anschluss versuchen, den gezahlten Betrag zurückzufordern, da die Matratze bereits im Besitz der Klägerin ist.
6. **Beratung durch einen Anwalt**: Angesichts der Komplexität des Falles und der bereits fortgeschrittenen rechtlichen Schritte wäre es ratsam, einen lokalen Anwalt zu konsultieren, um die bestmögliche Vorgehensweise zu bestimmen und um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.
Alles Gute!
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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