RA gesucht Aufbruch Vergleich -Preis ist f. erfolgreiche Vermittlung e. Spezialisten
27. Januar 2025 22:21
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Preis:
30,00 €
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Beantwortet von
Guten Abend, es geht darum, einen bzw. zwei Vergleiche gegen den Willen der Gegenpartei rückgängig zu machen. Zu dem Thema ist wenig zuu finden, also brauche ich einen gewieften Anwalt, der das schon mal gemacht hat und evtl. gewisse Kniffe kennt.
Für den erfolgreichen Tipp gibt es das ausgelobte Geld.
Situation in Kurzform:
2012 Kauf über freiwillige Versteigerung dreier Flurstücke, gesamt 1.500m²; auf zwei Flurstücken steht jeweils eine Große KFZ-Halle; da die Stadt das Vorkaufsrecht auf ca. 200m² für eine Straße ausübt, werde ich zunächst nur Besitzer mit Auflassungsvormerkung, aber nicht Eigentümer
2013 Vorkaufsrecht unanfechtbar; Stadt erstreckt in Absprache mit dem Einlieferer das Vorkaufsrecht (nach §467 BGB) auf volle 1.500m²; Klage gegen Einlieferer (eine Bank) und weitere Klage gegen Stadt vorm Verwaltungsgericht
2014 Stadt schließt mit Bank 2. Kaufvertrag ab und läßt sich mit der Wortwahl "bezüglich" Vorkaufsrecht für alle drei Grundstücke als Eigentümer eintragen (Danke, lieber Notar!); meine Auflassungsvormerkung bleibt bestehen; die Stadt verklagt mich auf Räumung der Hallen und Löschungsbewilligung der Auflassungsvormerkung; ich erhebe Widerklage
2015 Die Stadt läßt im Frühjahr (mit Förderung der EU) die zwei aufstehenden KFZ-Hallen abreißen und entsorgt alles fachgerecht; im Mai ist das Gericht Hamm der Meinung, dass mir gegen die Bank ein Anspruch zusteht auf Verschaffung der nicht vom Vorkaufsrecht betroffenen Grundstücke, gibt aber dem Gerichtsurteil vor dem Verwaltungsgericht dem Vorzug - also kein Urteil.
Im August ist das Landgericht Dresden der Meinung, dass ich die Hallen nicht räumen muss und auch die Auflassungsvormerkung nicht Löschen lassen muss. Im September entscheidet das VWG, dass der Erstreckungsbescheid nicht zulässig war und damit unwirksam ist.
Die Stadt geht beim OLG in Berufung und beantragt eine Beschwerde vorm OVG Bautzen - einfach nur, um 'Zeit zu schinden.
2016 Das OLG beschließt, den Ausgang vor dem OVG abzuwarten und sich nach dessen Entscheidung zu richten
2018 Um die Verjährungsfrist nicht zu verpassen wird Schadensersatzklage von mir erhoben
2019 wird die Vortragung der Beschwerde zugelassen, aber das OLG folgt den Argumenten nicht und weist sie ab.
Dagegen wird Beschwerde wieder beim OLG eingereicht, das den Fall ans BVG verweist. Dieses hält den Fall für nicht wichtig genug und verweist zurück ans OLG.
2021: das Urteil der VWG ist rechtskräftig, der Erstreckungsbescheid ist also nichtig.
Ende 2021, das OLG bietet eine Mediation an; mein Anwalt hat keine Lust mehr und drängt mich in die Mediation
September 2022: nach dreimaligem Verschieben findet die Mediation statt - ich lasse mich auf einen neun Punkte umfassenden Vergleich ein, bei dem ich die verbliebenen 1.300m² Grund (zurück) bekomme und ich im Gegenzug meine Schadensersatzklage fallen lasse.
2023 nichts passiert, die Stadt laviert rum und versucht bei einem erneuten Mediationsgespräch, mich weiter über den Tisch zu ziehen, weil dieses und jenes nicht ginge; die Mediation verläuft ergebnislos
April 2024 ich lasse gegen den Widerstand meines Anwalts den Prozess vorm OLG wieder aufleben und erkläre den in 2022 geschlossenen Vergleich für ungültig. Die Gegenseite geht von einem gültigen Vergleich aus. Mein Anwalt macht keinen Mucks und plötzlich befinde ich mich in einem neuen Vergleich, der nur Punkt 1 beinhaltet, nämlich die Rückgabe der Grundstücke an mich. Das hat aber zur Folge, dass das Grundbuchamt und das Finanzamt sagen, dass die Übertragung der Grundstücke aufgrund des Vergleiches an mich gehen und nicht aufgrund des 2012 geschlossenen Kaufvertrages. Die Problematik liegt a) in der Spekulationsfrist, die regulär ja 2022 abgelaufen wäre, jetzt aber neu auflebt und b) in der Berechnung der Grunbuchamtsgebühren und der Grunderwerbssteuer, denn der Ursprungspreis war sehr günstig und hat sich durch den Abriss der Hallen jetzt ver14-facht, weil reine Wohnbaugrund. (Argumentation der Stadt; - ich wollte die Hallen nutzen).
Also möchte ich diesen Vergleich rückgängig machen, denn der gegnerische Anwalt hatte was anderes erzählt, nämlich dass das ganz ohne Nachteil für mich laufen würde.
Der Schadensersatzprozess sollte im Sommer 2024 starten; die Gegenseite schlägt einen Vergleich vor, dem ich in einer seelischen Krise auch zustimme; da ist mir die Problematik der Grundbucheintragung etc. noch nicht bewusst. Diesen Vergleich gälte es also auch aufzubrechen/ unwirksam zu machen.
Wer kennt jemanden, der/ die sich mit sowas auskennt und sich an sowas rantraut?