Namensänderung für Volljährige mit Kindern

| 27. Januar 2025 22:20 |
Preis: 50,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
zu unserer familiären Namenssituation vor dem Hintergrund der Namensreform 2025 hätten wir folgende Fragen:
Ich bin verheiratet und habe meinen Mädchennamen behalten. Unsere 3 Kinder tragen meinen Mädchenname.
Nun möchte ich diesen Mädchennamen ändern (einschließlich der Kinder), jedoch nicht in den Nachnamen meines Mannes. Welche Optionen haben wir künftig? Meine Mutter hat bei der Heirat ihren Mädchennamen an den Familiennamen meines Vaters als Doppelname abgehängt. Könnte ich als Tochter auch nur den Mädchennamen meiner Mutter annehmen, den sie als Doppelname dem Familiennamen mit Bindestrich abgehängt hat?
Ich bin selbst als Baby adoptiert worden Könnte ich auch meinen ursprünglichen Geburtsnamen oder jeweiligen Nachnamen meiner leiblichen Eltern als neuen Nachnamen für mich und die Kinder wählen? Falls ja könnte dieser Name auch eingedeutscht werden?
Gibt es noch weitere Möglichkeiten, die ich noch nicht gesehen habe?

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!

Einsatz editiert am 28. Januar 2025 09:32

Eingrenzung vom Fragesteller
28. Januar 2025 | 09:30
28. Januar 2025 | 10:33

Antwort

von


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Guten Tag,

nach der Namensreform 2025 wird es vereinfachte Regelungen geben, die es Eltern ermöglichen, nicht nur den gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen, sondern auch nachträglich ihre eigenen Nachnamen oder die der Kinder zu ändern.

Wahl eines neuen Familiennamens:
Sie können einen neuen Familiennamen wählen, der auf einem der folgenden beruht:
Ihrem derzeitigen Nachnamen,
dem Nachnamen Ihres Ehepartners,
einem früheren Nachnamen, den Sie selbst getragen haben,
einem Nachnamen, der von Ihren Eltern oder Großeltern stammt (z. B. der Mädchenname Ihrer Mutter).

Namensänderung für Kinder:
Da Ihre Kinder Ihren aktuellen Mädchennamen tragen, gilt der Grundsatz, dass Kinder von einer nachträglichen Namensänderung automatisch betroffen sind, wenn sie minderjährig sind und Sie sorgeberechtigt sind.

Nachname Ihrer Mutter als neuer Nachname?
Ja, Sie können den Mädchennamen Ihrer Mutter annehmen, auch wenn er Teil ihres früheren Doppelnamens war. Die Reform erlaubt es, frühere Nachnamen von Eltern (einschließlich Bindestrich-Namen) als Grundlage für die Namenswahl zu verwenden. Sie können dabei den vollständigen Bindestrich-Namen Ihrer Mutter übernehmen oder sich nur für den abgehängten Mädchennamen entscheiden.

Möglichkeit zur Rückkehr zu Ihrem ursprünglichen Geburtsnamen (vor der Adoption)?
Ja, als Adoptivkind dürfen Sie künftig auch Ihren ursprünglichen Geburtsnamen oder einen Namen, den Sie vor der Adoption getragen haben, wieder annehmen. Das gilt für den Geburtsnamen, der in Ihrer ursprünglichen Geburtsurkunde stand.
Einen früheren Nachnamen Ihrer leiblichen Eltern.

Eingedeutschter Nachname:
Nach der Namensreform dürfen Namen künftig eingedeutscht werden. Das bedeutet, dass Sie Ihren ursprünglichen Geburtsnamen oder einen Namen Ihrer leiblichen Eltern an die deutsche Schreibweise anpassen können (z. B. „Ivanov" zu „Iwanow"). Diese Möglichkeit ist besonders relevant für Personen mit ausländischen Nachnamen, die sich leichter in die deutsche Namensstruktur einfügen möchten.

Weitere Möglichkeiten:
Die Reform erweitert die Freiheit bei der Namenswahl, sodass Sie folgende zusätzliche Optionen haben:

Neuschöpfung von Doppelnamen:
Sie können Doppelnamen neu bilden, auch wenn dies bisher nicht erlaubt war. Zum Beispiel könnten Sie Ihren Mädchennamen und den Mädchennamen Ihrer Mutter oder Ihres Mannes zu einem neuen Bindestrich-Namen kombinieren.

Eigenständige Namenswahl für Kinder: Eltern können für minderjährige Kinder künftig einen anderen Nachnamen als ihren eigenen wählen, solange dieser aus dem Namensspektrum der Familie stammt (z. B. Großeltern oder frühere Generationen).

Völlig neuer Nachname:
In besonderen Fällen (z. B. bei Adoption, unzumutbarem Nachnamen oder Neuanfang) ist es möglich, einen komplett neuen Nachnamen zu beantragen. Dies erfordert jedoch eine Begründung und die Zustimmung des Standesamts.

Mögliches weiteres Vorgehen:
Vereinbaren Sie einen Termin beim Standesamt Ihres Wohnorts, um Ihre konkreten Möglichkeiten zu besprechen. Die Beamten können Ihnen helfen, Ihre gewünschte Namenswahl rechtlich einzuordnen und die Formalitäten zu klären.
Nach der Reform können Sie den Antrag auf Namensänderung einfacher stellen, entweder beim Standesamt oder bei der zuständigen Behörde. Die Namensänderung wird dann auf Ihre Kinder übertragen.
Für die Änderung benötigen Sie Nachweise wie Ihre Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Adoptionsurkunde und die Geburtsurkunden Ihrer Kinder.

Viele Grüße


Rückfrage vom Fragesteller 28. Januar 2025 | 12:49

Vielen Dank für die Ausführungen! Meinten Sie, dass ich auch den Mädchenname meiner leiblichen Mutter annehmen könnte, auch wenn mein Geburtsnachname der Familienname des verheirateten Mannes war (Stand vor der Adoption)?
Meinten Sie, dass die damalige Adoption als Baby jetzt rückwirkend als besonderer Fall eingestuft werden kann, so dass ich einen völlig neuen Familiennamen wählen könnte, der in keiner Familienlinie vorkommt?
Danke Ihnen!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Januar 2025 | 13:32

Gerne!
Ja, Sie können tatsächlich den Mädchennamen Ihrer leiblichen Mutter annehmen. Die Namensreform ab 01.05.2025 ermöglicht es, dass nun zwischen Kürzung eines geführten Doppelnamens, der Ersetzung des Familiennamens eines Elternteils durch den Familiennamen des anderen Elternteils oder der Annahme eines neuen Doppelnamens aus den Familiennamen beider Eltern gewählt werden kann, selbst wenn sie im Zusammenhang mit einer Adoption stehen!
Es geht dabei darum, dass Sie als Adoptivkind in der Lage sind, eine Namenswahl zu treffen, die Ihre familiären Ursprünge widerspiegelt (näheres unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/FamilieUndPartnerschaft/FAQ_Namensrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=1).

Gemäß dem neu eingeführten § 1617i Absatz 1 BGB-E können also volljährige Personen ihren Geburtsnamen einmalig innerhalb bestimmter Grenzen neu bestimmen. Voraussetzung ist, dass sie den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten haben. Führten die Eltern einen Ehenamen, den kraft Gesetzes auch das – inzwischen
volljährige – Kind erwarb (§ 1616 BGB), ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. In anderen Fällen, wenn also nur zu
einem Elternteil eine namensrechtliche Verbindung besteht, können volljährige Personen von dem Namen des
einen Elternteils zum Namen des anderen Elternteils wechseln oder einen Geburtsdoppelnamen aus den Namen
beider Elternteile annehmen. Hinsichtlich der Namen der Elternteile ist auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Annahme als Kind abzustellen.

Zur Möglichkeit, einen völlig neuen Familiennamen zu wählen (Rückkehr zu Ihrem Geburtsnamen vor der Adoption):
Ja, auch das ist im Rahmen der Reform möglich! Wenn Sie als Baby adoptiert wurden und seitdem einen anderen Namen tragen, haben Sie jetzt zB die Option, rückwirkend den ursprünglichen Geburtsnamen zu wählen. Diese Möglichkeit wird als besonders für adoptierte Kinder und Menschen in ähnlichen Situationen vorgesehen.
So vereinfacht das Gesetz neuerdings dann die "Rückbenennung" von Stiefkindern:
Heiratet ein Elternteil eine Person, die nicht rechtlicher Elternteil des Kindes ist, kann das Kind schon nach aktuellem Recht den neuen Ehenamen als eigenen Familiennamen erhalten. Neu ist, dass diese Einbenennung künftig nach Scheidung der Ehe auch wieder rückgängig gemacht werden kann (sog. Rückbenennung). Das heißt, das Kind kann dann zu seinem Geburtsnamen zurückkehren, den es vor der Einbenennung geführt hat.


Fazit:
Sie können also aufgrund der Reform den Mädchennamen Ihrer leiblichen Mutter annehmen.
Eine vollkommen beliebig freie Wahl des Nachnamens besteht allerdings nicht.
Es ist ratsam, mit dem Standesamt oder der zuständigen Behörde zu sprechen, um Ihre konkreten Wünsche und die benötigten Formalitäten zu klären. In Ihrem Fall, da es sich um eine Adoption handelt, können Sie hier möglicherweise von den erweiterten Regelungen profitieren.

Beste Grüße

Bewertung des Fragestellers 30. Januar 2025 | 09:40

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