Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Zunächst gehe ich davon aus, dass Ihrem Ex-Mann und Ihnen das Sorgerecht gemeinsam zusteht.
Grundsätzlich kann nach § 1618 BGB
Ihre Tochter sowohl den Familiennamen erhalten als auch einen Doppelnamen aus dem Name des leiblichen Vaters und Ihres neuen Mannes. Hierbei ist die Reihenfolge beliebig.
Voraussetzung ist normalerweise, dass Ihr Ex-Mann in diese Namensänderung vorher einwilligt. Laut Ihrer Aussage wird er sich hierzu nicht bereit erklären.
Sollte dies wirklich zutreffen, haben Sie nur noch die Möglichkeit, diese Einwilligung durch das Familiengericht ersetzen zu lassen. Zuständig ist hierfür in erster Instanz der Rechtspfleger am Amtsgericht. Die Gerichte stellen an die Namensänderung jedoch sehr strenge Anforderungen. Es muss ein Härtefall vorliegen und die Namensänderung muss zum Wohl des Kindes unbedingt erforderlich sein. Allein der Wunsch von Ihnen oder Ihrem Kind reicht hierfür nicht aus.
Bei der Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters zur Namensänderung zeigt sich der einzige Vorteil der Wahl eines Doppelnamens. In diesem Fall stellen einige Gericht nicht so hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Namensänderung und die Durchsetzung des Doppelnamens ist somit einfacher.
Sie sollten somit nochmals versuchen, mit Ihrem Ex-Mann zu klären, ob er vielleicht die Zustimmung zum Erhalt des Doppelnamens Ihres Kindes abgibt und Ihre Tochter somit einen Doppelnamen aus seinem bisherigen und dem neuen Familiennamen tragen kann.
Die Namensänderung erfolgt gemäß § 1618 BGB
erst nach der Heirat mit Ihrem Lebensgefährten, da erst dann ein Ehename besteht und Ihre Tochter auch eine rechtliche Bindung zu Ihrem Lebensgefährten hat.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 14.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Müller, vielen Dank für Ihre rasche und umfassende Antwort. Eine kurze Verständnisfrage habe ich noch: Sie schreiben: "Die Namensänderung erfolgt gemäß § 1618 BGB erst nach der Heirat mit Ihrem Lebensgefährten, da erst dann ein Ehename besteht und Ihre Tochter auch eine rechtliche Bindung zu Ihrem Lebensgefährten hat" Heißt das wir können uns trauen lassen und dann versuchen z.B. eine Woche später die Namensänderung durchzusetzen oder meint "nach" ein paar Minuten nach der Trauung?
Danke für Ihre Antwort
MfG
Sehr geehrte Fragestellerin,
für den Zeitpunkt der Namensänderung kommt es allein auf das rechtliche Bestehen der Ehe an.
Nach § 1310 BGB
wird die Ehe dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
Danach treten alle rechtlichen Pflichten und Rechte der Ehe ein, so dass Sie bereits nach der standesamtlichen Trauung die Namensänderung beantragen können.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)