Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrer Situation gibt es mehrere rechtliche Aspekte zu beachten, die sich aus dem Kontext und der rechtlichen Praxis ergeben.
1. Formelle Anforderungen an die Heizkostenabrechnung: Eine Heizkostenabrechnung muss gemäß den gesetzlichen Vorgaben eine nachvollziehbare Aufstellung der Kosten enthalten. Dazu gehört insbesondere die Auflistung der Energielieferungen mit Datum, Menge und Preis sowie die Berücksichtigung der verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Kosten. Da in Ihrem Fall keine vollständige Abrechnung vorliegt und die Kosten lediglich nach Fläche umgelegt wurden, entspricht dies nicht den Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Abrechnung.
2. Verbrauchsabhängige Abrechnung: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass zwischen 50 und 70 Prozent der Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden müssen. Da die Abrechnung derzeit nur flächenbasiert erfolgt, ist dies nicht gesetzeskonform. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung ist erst möglich, wenn die vollständigen Daten vorliegen.
3. Vorbehalt der Neuberechnung: Die Hausverwaltung hat die Abrechnung unter Vorbehalt gestellt, was bedeutet, dass sie sich das Recht vorbehält, die Abrechnung zu ändern, sobald die vollständigen Daten vorliegen. Dies ist rechtlich zulässig, jedoch sollten Sie darauf achten, dass die endgültige Abrechnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
4. Zahlungsverpflichtung: Solange die Abrechnung nicht den formellen Anforderungen entspricht und unter Vorbehalt steht, haben Sie das Recht, die Zahlung zu verweigern oder nur unter Vorbehalt zu leisten. Sie können die Zahlung bis zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung zurückhalten. Dies wird durch das temporäre Leistungsverweigerungsrecht gestützt, das Ihnen zusteht, solange die berechtigte Belegeinsicht nicht gewährt wird.
5. Belegeinsicht: Sie haben das Recht, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu nehmen, um die Richtigkeit der abgerechneten Kosten zu überprüfen. Dies umfasst auch die Einsicht in die Zahlungsbelege, wie durch das BGH-Urteil vom 09.12.2020, Az.: VIII ZR 118/19, bestätigt.
Insgesamt sollten Sie die Hausverwaltung schriftlich auffordern, eine vollständige und verbrauchsabhängige Abrechnung vorzulegen, sobald die Daten von der BEW verfügbar sind. Bis dahin können Sie die Zahlung zurückhalten oder unter Vorbehalt leisten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg