Guten Tag,
Sie stehen im Kaufvertrag und sind damit Käufer. Auf wen das Fahrzeug zugelassen ist, ist dabei unerheblich. Ein Verkauf des Fahrzeuges von Ihnen an Ihre Mutter hat nicht stattgefunden.
Damit stehen Ihnen aus einem Verbraucherkaufvertrag Gewähreistungsansprüche zu.
Nach § 476 BGB wird vermutet, dass der Mangel (Injektor) schon bei Übergabe vorlag. Da Sie keine Kaufdaten angegeben haben, kann ich nicht prüfen, ob die Jahresfrist noch gegeben ist.
Wenn Sie eine Vereinbarung schließen möchten, ist es riskant, auf alle zukünftigen Ansprüche zu verzichten.
Alterntaiv können Sie Ihre Gewährleistungsansprüche notfalls gerichtlich durchzusetzen versuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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