Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nun zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1)
Steht fest, dass es sich um einen Kauf vom Händler an Privatn wie in Ihrem Fall, handelt, so gilt, dass der Verkäufer mindestens ein Jahr für Sachmängel haften muss, die bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorlagen. Desweiteren gilt eine gesetzliche Beweislastumkehr zugunsten des privaten Käufers: Bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird vom Gesetz her vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Den Verkäufer trifft die Last, das Gegenteil zu beweisen. Nach dieser Zeit muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.
Die 6 Monats Frist ist in Ihrem Fall noch nicht abgelaufen, so dass zunächst davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche Mängel bereits beim Kauf vorlagen.
Zeigt sich nach dem Kauf ein Mangel am Fahrzeug, so ist nicht in jedem Fall die gesetzliche Sachmängelhaftung einschlägig. Es ist zu unterscheiden, ob es sich tatsächlich um einen Sachmangel oder lediglich um eine Verschleißerscheinung handelt. Da kein Neu-, sondern ein Gebrauchtwagen vom Verkäufer geschuldet wird, sind normale Gebrauchsspuren vom Käufer hinzunehmen, ohne dass Sachmängelhaftungsrechte geltend gemacht werden können. Ein Mangel liegt daher regelmäßig nicht vor, wenn es sich lediglich um übliche Gebrauchs- und Abnutzungsspuren handelt.
Das der Fahresitz wackelt und die Reifen nicht mehr fahrtüchtig sind, stellt allerdings einen mangel dar, denn das Fahrzeug ist in diesem Zustand eigentlich nicht verkehrssicher und wurde aber als fahrtüchtig verkauft.
Der Verkäufer wird die Mängel also auf dessen Kosten beseitigen müssen.
2)
Der Händelr muss die abgenutzten Reifen ersetzen. Er würde nach derzeitiger BGH Rechtsprechung sogar für einen Unfallschaden, der aufgrund der mangelhaften Reifen entsteht, haften.
Außerdem gehören die von Ihnen beschriebene Mängel nicht dem normalen Abnutzungsbild eines vergleichbaren Fahrzeugs.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de