Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Sie liegen mit Ihrer Einschätzung grundsätzlich richtig: Sie können sich bei dem aufgetretenen Mangen auf die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften berufen und müssen sich nicht auf die darüber hinausgehende Garantievereinbarung verweisen lassen.
Gemäß § 439 Abs. 2 BGB
hat der Verkäufer dabei die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere auch die Arbeits- und Materialkosten zu tragen, wenn es ihm nicht gelingt die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges aufgetreten ist.
Darüber hinaus käme nach nunmehr zwei fehlgeschlagenen Versuchen auch die Annahme eines endgültigen Fehlschlagens der Nacherfüllung und damit erleichterte Rücktrittsmöglichkeiten für Sie in Betracht, sollte der Mangel auch weiterhin nicht zuverlässig behoben werden.
Beachten Sie jedoch bitte, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Einschätzung handelt und eine endgültige Beurteilung erst nach genauer Prüfung des gesamten Sachverhaltes möglich ist. Hierzu ist Ihnen die weitere Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu empfehlen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen hierfür auch weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte
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Diese Antwort ist vom 02.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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