Sehr geehrte(r) Fragesteller(in).
In Anbetracht des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und des gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage summarisch wie folgt:
1. Auch beim Gebruachtwagenkauf - hier als Verbrauchsgüterkauf da von einem Unternehmer erworben - haben Sie zunächst die Ansprüche aus der gesetzl. Gewährleistung.
Der Händler wird diese wohl zulässigerweise auf ein Jahr verkürzt haben (schauen Sie hierzu in die AGB/Kaufvertrag).
Von der gesetzl. Gewährleistung ist die Garantie (Gebrauchtwagengarantie zu unterscheiden. Dies ist entweder eine freiwillige oder durch bezahlung entgeltliche Gewähr die der Händler übernimmt.
Grundsätzlich können Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen für die gesetzl. Gewährleistung auch hieraus Ihre Mängelrechte geltend machen. D.h. die Bedingungen der Gebrauchtwagen Garantie bleiben dann außen vor.
2. Im Rahmen der gesetzl. Gewährleistung wird innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf vom Gesetz von einem bei Übergabe der Sache bereits vorhandenen Mangel ausgegangen.
Der Unternehmer müsste im Streifall das Gegenteil beweisen.
Nach diesen sechs Monaten tritt eine Beweislastumkehr ein. D.h. der Käufer müsste das Vorliegen des Mangels bei Übergabe der Kaufsache (Gefahrübergang) beweisen.
3. Da Sie bereits 3 Wochen nach Gefahrübergang an der Kaufsache einen Mangel (leckes Kühlsystem) gerügt und die Sache zur Nachbesserung gebracht haben sehe ich hier keine Probleme. Dies ist offensichtlich ein Mangel der Ihnen die Rechte aus der gesetzl. Gewährleistung eröffnet.
Bereits mit dem zweimaligen Nachbessern konnte der Fehler nicht behoben werden (sofern der Kühlflüssigkeitsverlust für den folgenden Mangelschaden - also den defekten Motor - ursächlich war). Ihnen stand zu diesem Zeitpunkt durchaus der Rücktritt zu.
Da Sie in eine weitere Nachbesserung eingewilligt haben wurde der Motoaustausch richtigerweise anstatt des Rücktritts ausgeführt.
Der defekte Motor ist ein Mangelschaden (sofern das lecke Kühlsystem dafür ursächlich ist) und Sie haben Anspruch auf den Ersatz durch den Verkäufer. Sofern man Ihnen keine Mitschuld zurechnen kann (Schaden evt. durch rechtzeitige Abstellen des Motors abwendbar, etc.) müssten Sie außer für eine evt. Wertsteigerung nichts bezahlen.
Da Sie aber eine Zusage des Werkstattmesiers erhalten haben, dass Sie nichts zu zahlen bräuchten, sehe ich hier überhaupt keine Zahlungsverpflichtung Ihrerseit (sofern Sie die Zusage im Streitfall etwa durch Zeugen beweisen können).
Am besten sprechen Sie noch einmal mit dem zuständigen Sachbearbeiter und weisen ihn zum einen auf den ursächlichen Mangel (Leck) und auch die Zusage des Werkstattmeisters hin.
Evt. lässt sich so die Sache ohne Streit aus der Welt schaffen - der Händler wird sicherlich keinen Kunden vergraulen wollen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufriendstellend geklärt zu haben. Bitte beachten Sie, dass ich diese doch recht umfangreiche Sache anhand von Ihren Angaben bearbeitet habe und evt. wichtige und von Ihnen nicht geschilderte Details eine andere rechtl. Beurteilung ermöglichen.
Sollten noch Fragen bestehen, so nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfagefunktion.
Für den Fall, dass Sie anwaltliche Unterstützung in der Sache benötigen können Sie sich gerne an mich wenden.
Viel Erfolg,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -