Arbeitslosengeld / Berechnung

11. Januar 2025 14:13 |
Preis: 50,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


09:52

Hallo, ich wurde zum 31.12.2024 gekündigt. Bei Erhalt der Kündigung ( 30.10.2024 ) wurde ein Rechtsanwalt befragt. Dieser hat für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung ausgehandelt. Die Anwälte haben sich, laut Beschluss des Gerichts, bereits am 04.12. bzw 06.12.2024 geeinigt.

In der Abfindung sind keine noch ausstehenden Monatsgehälter inbegriffen. Ich wurde bis zum 31.12.2024 ganz normal bezahlt.

Der Beschluss ist, laut Datum, vom 17.12.2024. Mir wurde der Beschluss aber erst am 09.01.2025 durch meinen Anwalt per Mail zugestellt.

Da der Beschluss erst so spät zugestellt wurde, wurde mein Arbeitslosengeld nur mit den bis zum 31.12.2024 monatlichen Lohn berechnet.

Hier nun meine Frage:

Da die Abfindung ja für das Jahr 2024 ist und der Beschluss auch aus dem Jahr 2024 ist, muss diese Abfindung nicht in die Berechnung des Arbeitslosengeldes mit einfließen? In welcher Höhe fließt diese Abfindung in die Berechnung des Arbeitslosengeldes mit ein?

Danke

11. Januar 2025 | 15:39

Antwort

von


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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

die Abfindung wird nicht direkt auf die Höhe des Arbeitslosengeld 1 angerechnet. Nach § 151 SGB 3 werden Arbeitsentgelte, die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind, bei der Berechnung des Bemessungsentgelts nicht mit berücksichtigt.

Es kann aber zu einer Verschiebung des Auszahlungsbeginns führen, indem eine sogenannte Ruhezeit eintritt. Dies ist in § 158 SGB 3 geregelt. Eine Ruhezeit ist keine Sperrzeit. Die Dauer des ALG 1 vermindert sich durch die Ruhezeit nicht. Bei einer Abfindung tritt eine Ruhezeit ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 ruht von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte. Die Ruhezeit dauert jedoch höchstens so lange, bis der anzurechnende Betrag der Abfindung durch das tägliche Bruttogehalt erreicht wird. Maximal ein Jahr.

Es werden zwischen 25% und 60% der Abfindung bei der Berechnung der Ruhezeit berücksichtigt. Der genaue Prozentsatz hängt vom Alter und der Betriebszugehörigkeit ab. Der angerechneter Anteil ist umso geringer, je älter der Arbeitnehmer und je länger die Betriebszugehörigkeit ist.

Bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder bei einer Kündigung aus wichtigem Grund tritt keine Ruhezeit ein.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske, Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 11. Januar 2025 | 22:46

Vielen Dank. Leider hilft diese Antwort nicht wirklich. Unverständlich. Hier ist mit einer gesetzlichen Frist ordentlich gekündigt worden. Grund ist eine betriebsbedingte Kündigung.

Für mich ist nur wichtig: zählen diese außerordentliche Einkünfte in die Berechnung der Arbeitslosengeldhöhe eine Rolle? Bsp: ohne Einrechnung der Abfindung (also nur mit dem Lohn) 1000 Euro Arbeitslosengeld / mit Einrechnung der Abfindung (also Lohn + Abfindung) 1500 Euro Arbeitslosengeld.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Januar 2025 | 09:52

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

nein, leider erhöht eine Abfindung das Arbeitslosengeld nicht. Da § 151 Abs. 2 Nr. 1 SGB 3 das so regelt.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske, Rechtsanwältin

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