Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Nach § 161 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
erlischt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Entstehung eines neuen Anspruches.
Die Aussage mit einer Vergleichsberechnung ist also Quatsch. Soweit hier also in der Rahmenfrist von 2 Jahren bzw. in der erweiterten Rahmenfrist von max. 5 Jahren (§ 143 Abs. 3 SGB III
), vor Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung und Beantragung von Arbeitslosengeld eine Anwartschaftszeit von mindestens 12 Monaten erlangt hat, so ist hierdurch ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden, der einen vorherigen ggf. noch nicht ausgeschöpften Anspruch auf Arbeitslosengeld erlöschen lässt.
Anwartschaftsbegründende Zeiten sind Zeiten mit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (also mind. 15h/Wochen und einem mtl. Arbeitsentgelt von mind. 450,01 Euro), Zeiten in denen bei Mutterschaftsgeld Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt wurden und Zeiten der Kindererziehung von Kindern, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unmittelbar vor der Kindererziehung ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat oder Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen wurden.
Zeiten in denen Elterngeld/Erziehungsgeld bezogen wurde, sind NICHT Anwartschaftszeit begründend.
Sie sehen, Ihre Auflistung ist ein wenig mehrdeutig, als dass daraus allein beurteilt werden könnte, ob hier die Anwartschaftszeit erfüllt wurde oder nicht und damit ein neuer Anspruch entstanden ist.
Wenn wir hier davon ausgehen, dass die Anwartschaftszeit erfüllt wurde (durch Ihre Anstellungen Mai 2014 bis Mai 2016 und Oktober und November 2016) und ein neuer Anspruch entstanden ist, eröffnet sich die Frage nach der Höhe des Arbeitslosengeldes für den entstandenen Anspruch.
Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen sind in den §§ 149
ff. SGB III zu finden.
Hierfür muss innerhalb eines (auch notfalls erweiterten Bemessungsrahmens, s.u.) ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erreicht werden. Grundsätzlich umfasst dieser die letzten beiden Jahre vor Beantragung von Arbeitslosengeld. Unter bestimmten Bedingungen kann der Bemessungsrahmen auf vorangegangene Zeiten ‚verschoben‘ werden, z.B. wenn darin Zeiten des Bezuges von Elterngeld oder Kindererziehungszeiten enthalten sind. Solche Zeiten (§ 150 Abs. 2 SGB III
) bleiben dann unberücksichtigt.
So hier mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt im Bemessungsrahmen festgestellt wurden, wird das hier erarbeitete Bruttoarbeitsentgelt als Bemessungsentgelt für die Berechnung der Höhe Ihres Arbeitslosengeldanspruches zu Grunde gelegt.
Für die Sonderregelung nach § 151 Abs. 4 SGB III
ergibt sich hier kein Raum, da seit Ihrem letzten Bezug von Arbeitslosengeld mehr als 2 Jahre vergangen sein dürften.
Die Höhe des neuen Anspruches auf Arbeitslosengeld bemisst sich daher nach dem Einkommen Ihrer letzten Beschäftigungszeiten.
So auch in der um 2 Jahre erweiterten Bemessungsrahmenfrist nicht mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festzustellen sind, ist die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach § 152 SGB III
fiktiv zu bemessen. Das bedeutet nichts anderes, als dass Ihr beruflicher Bildungsabschluss für die Berechnung der Höhe Ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld zu Grunde gelegt wird. Je nach Einordnung in die jeweilige Qualifikationsstufe unterscheidet sich der zu erwartene Anspruch in der Höhe.
Nach § 153 Abs. 2 SGB III
richtet sich die Feststellung des Lohnsteuerabzuges nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. Soweit Sie also in diesem Jahr Arbeitslosengeld beantragen, wird Ihre aktuelle Lohnsteuerklasse zu berücksichtigen sein. Die Agentur für Arbeit wird sich an die steuerlichen Belange zur Lohnsteuerklasse halten, ohne diese selbst zu prüfen oder Nachweise hierfür zu fordern.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Die entsprechenden behördeninternen Weisungen / Erläuterungen zu sämtlichen Vorschriften zum ALG finden Sie hier …
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Antwort
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