ALG I auf falschem Konto

| 8. Januar 2025 00:08 |
Preis: 50,00 € |

Sozialrecht


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in unter 1 Stunde

Mein ALG I von Oktober und November 2023 (insgesamt ca. 1700 Euro) wurde auf ein fremdes Konto überwiesen.
Von einem früheren Leistungsbezug war noch eine alte IBAN bei der Agentur für Arbeit gespeichert. Dieses Konto war zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen und die IBAN neu vergeben. Dies wurde auf Anfrage von der Commerzbank telefonisch bestätigt.
Diese IBAN wurde in dem Antrag fälschlicherweise angegeben, da sie vom System voreingetragen wurde.
Dies wurde von mir erst nach 2 Monaten und 4 erfolgten Zahlungen bemerkt.

Die Commerzbank bestätigte telefonisch, dass das Geld auf ein existierendes Konto eingegangen ist und schreibt, dass nur die Agentur für Arbeit das Geld zurückfordern kann.

Die Agentur für Arbeit hat auf meine Anfrage das Geld am 18.1.2024 zurückgefordert und die Daten des Empfängers erhalten. Der Empfänger hat jedoch nicht geantwortet. Die Agentur für Arbeit will nichts weiter unternehmen und mir auch die Daten des Empfängers nicht weiterleiten.

1. An wen kann ich mich nun wenden?
2. Ist eine Gerichtliche Auseinandersetzung hier notwendig?
3. Wie stehen hier die Chancen dieses Geld zurück zu bekommen?
4. Was würde dies Kosten? Ich habe leider erst danach eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen.

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Hier wurden Arbeitslosengeld-I-Zahlungen aufgrund einer veralteten IBAN auf ein fremdes Konto überwiesen. Sie haben Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrags vom Empfänger, da hier eine ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 812 BGB vorliegt. Der Empfänger ist verpflichtet, das unrechtmäßig erhaltene Geld zurückzuzahlen. Sollte der Empfänger die Rückzahlung verweigern, können Sie rechtliche Schritte einleiten, um Ihren Anspruch durchzusetzen.

Bezüglich der Rolle der Agentur für Arbeit: Da die Überweisung auf die von Ihnen angegebene, jedoch veraltete IBAN erfolgte, hat die Agentur für Arbeit ihre Zahlungspflicht formal erfüllt. Es ist daher nicht verpflichtet, den Betrag erneut an Sie auszuzahlen. Allerdings ist die Agentur für Arbeit verpflichtet, Sie bei der Rückforderung zu unterstützen, beispielsweise durch die Bereitstellung der Kontaktdaten des Empfängers, sofern datenschutzrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

Ich empfehle Ihnen, einen Anwalt für Sozialrecht zu konsultieren, um Ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen und die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten. Zuvor rate ich jedoch, das persönliche Gespräch bei dem Behördenleiter zu suchen.

Ich hoffe, das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Bewertung des Fragestellers 13. Januar 2025 | 17:13

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