Eine Sonderumlage für die Instandsetzung. Wer, was soll bezahlen?

| 2. Januar 2025 14:44 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:42

Sehr geehrte Damen und Herren,

im 2012 erwarben wir (meine Frau und ich) eine Eigentumswohnung mit Keller (Sondereigentum) in einem 5-Parteien-Haus. Im Keller befand sich ein stillgelegter 1200 Liter Stahl-Öl-Kessel.
Da der Keller sehr groß ist, ließen wir den Kessel die ganze 12 Jahre im Ruhe stehen.

Im Oktober 2024 kam zum Rückstau im Erdgeschoss und Überflutung unseren Keller mit Schmutzwasser. Die Abflussrohre waren durch Wurzeln total verstopft. Bei so einem Notfall hatte der Verwalter richtig reagiert und sofort eine Firma engagiert, welche die maroden Leitungen schnell und zuverlässig austauschte.

Und jetzt kommt das juristische Problem ins Spiel. Um die notwendigen Arbeiten durchzuführen, musste unser Öl-Tank zerlegt und entfernt werden, was ca. 1700 € kostete. Der Gesamtbetrag, welche die Firma stellte, beträgt 11262 €.

Am 21.01.2025 findet eine außerordentliche Eigentümerversammlung statt, um eine Sonderumlage für diese Rechnung zu beschließen. Wir wissen schon jetzt, dass die Mehrheit verlangt, dass wir die Kosten 1700 € für die Entfernung des Öl-Tanks allein übernehmen müssen. Der Rest wird nach MEA Anteile berechnet.

Unsere Fragen lauten:
1) Ist die Mehrheit im Recht?
2) Müssen wir den Beschluss erfühlen?
3) Wäre es sinnvoll nur unseren Teil des gesamten Betrages zu bezahlen und warten,
ob die WEG uns auf die 1700 € verklagt?

Wir möchten keinen teuren Rosenkrieg, besonders dann, wenn die Sachlage unsicher und das Urteil ungewiss sind.

Mit freundlichen Grüßen


2. Januar 2025 | 16:05

Antwort

von


(1622)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Die Kosten für die Beauftragung der Firma sind zunächst Kosten der Gemeinschaft.

Sie teilen mit, dass Ihr stillgelegter Öl-Stahl-Kessel von der Firma mit entfernt werden musste.
Das heißt, Sie mussten dulden, dass Ihr Eigentum beenträchtig wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 WEG). Dafür steht Ihnen unter Umständen ein angemessener Ausgleich in Geld zu (§ 14 Abs. 3 WEG).

§ 16 Abs. 2 S. 1 und S. 2 WEG bestimmt:
"Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer[...] hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils [...] zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten [...] eine [...] abweichende Verteilung beschließen."

Da die 1.700 € durch Ihr (Sonder)-Eigentum entstanden sind, ist es nicht fernliegend, dass Sie diese Kosten auch tragen müssen.

Rechtstechnisch dürfte eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen. Die Gemeinschaft kann von Ihnen den Ersatz der Aufwendungen verlangen (§ 677, § 683, 670 BGB): "Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen."

"Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet."


1.
Die Mehrheit hat daher insoweit Recht.
Es kommt aber auf die konkrete Umsetzung an.

2.
Es kommt auf den Inhalt des Beschlusses an.
Für bereits durchgeführte Maßnahmen, kann nicht ohne weiteres von der Verteilung nach Anteilen abgewichen werden.
Fechten Sie den Beschluss nicht erfolgreich an, sind Sie verpflichtet, Ihn zu erfüllen.

3.
Sie könnten abwarten, dass Sie verklagt werden.

Da aber die Gemeinschaft einen gesetzlichen Anspruch gegen Sie hat (s.o.), würde dieses Vorgehen bei einer Zahlungsklage (selbst wenn Sie eine Beschlussanfechtungsklage gewinnen würden) nur (unnötig) Kosten verursachen.



Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhor
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 2. Januar 2025 | 16:33

Wenn ich Sie richtig verstand, unsere Position ist nicht gerade gut. Wir sollen lieber die Kosten übernehmen.

Ich danke Ihnen für die Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Januar 2025 | 16:42

Richtig.
Dennoch sollten Sie in der Versammlung für eine Verteilung nach Anteilen gemäß WEG argumentieren.

Bewertung des Fragestellers 6. Januar 2025 | 16:50

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Peter Eichhorn »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 6. Januar 2025
4,6/5,0

ANTWORT VON

(1622)

Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Strafrecht