Kindesunterhalt Auskunftspflicht

20. Dezember 2024 10:58 |
Preis: 45,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


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Zusammenfassung

Unterhaltsanspruch und Auskunftspflicht bei volljährigen Kindern

Grüß Gott,

meine Tochter ist 38 Jahre alt und lebt ohne Kontakt zu mir seit 20 Jahren irgendwo. Ich habe keine Kenntnis von ihrem Familienstand. Lediglich ihre Tochter (meine Enkelin), die in Ausbildung ist, lebt wegen der nach ihrer Aussage unzumutbaren Lebensumstände bei mir.
Nun schreibt mir eine Arbeitsagentur, daß meine Tochter eine geförderte Ausbildung machen möchte und deshalb Anspruch auf Unterhalt hätte. Ich soll nun in einem Fragebogen meine Einkünfte darlegen.
Bin ich dazu verpflichtet ? Mein Lebenswandel ist auf mein Einkommen abgestimmt und es würde erhebliche Einschnitte bedeuten, wenn ich nun Unterhalt zahlen müßte.

Mit freundlichen Grüßen

20. Dezember 2024 | 11:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

in Ihrer geschilderten Situation stellt sich die Frage nach Ihrer Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer 38-jährigen Tochter, die eine geförderte Ausbildung anstrebt, sowie nach Ihrer Verpflichtung, der Arbeitsagentur Auskunft über Ihre Einkünfte zu erteilen.

Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern:

Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, ihren Kindern eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen und während der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung Unterhalt zu gewähren (§ 1610 Abs. 2 BGB). Diese Unterhaltspflicht besteht in der Regel bis zum Abschluss der Erstausbildung und kann auch aufeinander aufbauende Ausbildungen umfassen .

Allerdings sind volljährige Kinder verpflichtet, ihre Ausbildung zügig und ohne unangemessene Verzögerungen zu absolvieren. Bei einer 38-jährigen Tochter, die seit 20 Jahren keinen Kontakt zu Ihnen hat und nun eine geförderte Ausbildung beginnen möchte, könnte die Frage der sogenannten "Selbstverantwortung" relevant werden. Volljährige Kinder müssen grundsätzlich für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen, es sei denn, sie befinden sich in einer erstmaligen Ausbildung oder können sich aus anderen Gründen nicht selbst unterhalten.

Auskunftspflicht gemäß § 1605 BGB:

Gemäß § 1605 Abs. 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen, soweit dies zur Feststellung einer Unterhaltspflicht erforderlich ist. Dieser Auskunftsanspruch dient dazu, den Unterhaltsbedarf und die Leistungsfähigkeit der Beteiligten zu ermitteln.

In Ihrem Fall fordert die Arbeitsagentur diese Auskunft an, um den Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter zu prüfen. Da die Auskunftspflicht besteht, wenn ein berechtigtes Interesse zur Feststellung einer Unterhaltspflicht vorliegt, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Allerdings können Sie im Rahmen der Auskunftserteilung auch auf Umstände hinweisen, die gegen eine Unterhaltspflicht sprechen könnten, wie beispielsweise die lange Zeit ohne Kontakt und die Frage, ob Ihre Tochter ihrer eigenen Erwerbsobliegenheit nachgekommen ist.

Selbstbehalt und Leistungsfähigkeit:

Bei der Berechnung einer möglichen Unterhaltspflicht wird Ihre Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Ihnen steht ein sogenannter Selbstbehalt zu, der sicherstellt, dass Ihr eigener angemessener Unterhalt nicht gefährdet wird. Dieser Selbstbehalt beträgt für Erwerbstätige derzeit 1.450 Euro monatlich . Sollte Ihr Einkommen diesen Betrag nicht wesentlich übersteigen, könnte dies bedeuten, dass Sie nicht leistungsfähig sind und somit keine Unterhaltszahlungen leisten müssen.

Empfehlung:

Es ist ratsam, der Aufforderung zur Auskunftserteilung nachzukommen, um Ihrer gesetzlichen Verpflichtung zu entsprechen. Gleichzeitig sollten Sie die relevanten Umstände, die gegen eine Unterhaltspflicht sprechen könnten, darlegen. Aufgrund der Komplexität des Unterhaltsrechts und der individuellen Besonderheiten Ihres Falles empfehle ich Ihnen, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um Ihre Interessen bestmöglich zu wahren.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


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