Testamentvollstrecker Aufgabe

17. Dezember 2024 15:53 |
Preis: 60,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Vater ist verstorben und hat seinen ältesten Sohn zum Testamentsvollstrecker bestimmt.
Es gibt 5 Erben. 3 davon erben Geld. 2 erben gemeinsam ein Haus. Es gibt keine Erbstreitigkeiten da alles im Testament geregelt ist.
Jetzt ist unerwartet der Testamentvollstrecker verstorben und das Erbe noch nicht vollständig aufgelöst. Der verstorbene Testamentvollstrecker konnte aber noch beantragen das die beiden Hauserben ins Grundbuch eingetragen werden. Die 2 Erben haben die Bestätigung vom Amtsgericht erhalten das sie als Besitzer im Grundbuch stehen.
Ich bin jetzt vom Amtsgericht zum neuen Testamentsvollstrecker für das Erbe meines Vater bestimmt worden.
Jetzt meine Frage:
Das Haus ist jetzt entrümpelt und kann verkauft werden. Ist das noch meine Aufgabe oder ist es alleinige Aufgabe der 2 Hauserben die ja als Besitzer im Grundbuch stehen?

17. Dezember 2024 | 16:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da die beiden Erben bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, ist die Verwaltung und der Verkauf des Hauses grundsätzlich deren Aufgabe. Die Eintragung im Grundbuch bedeutet, dass das Eigentum an die Erben übergegangen ist, und damit auch die Verantwortung für die Verwaltung und den Verkauf des Hauses. Als neuer Testamentsvollstrecker sind Sie in erster Linie dafür verantwortlich, die noch nicht erledigten Aufgaben des Nachlasses im Sinne des Erblassers zu vollenden. Da die Eintragung der Hauserben im Grundbuch bereits erfolgt ist, fällt der Verkauf des Hauses nicht mehr in Ihren Aufgabenbereich als Testamentsvollstrecker. Ihre Rolle wäre es, sicherzustellen, dass alle anderen Aspekte des Nachlasses, die noch nicht abgeschlossen sind, ordnungsgemäß abgewickelt werden. Sollten die Hauserben jedoch Unterstützung oder Beratung benötigen, könnten Sie als Testamentsvollstrecker in beratender Funktion tätig werden, sofern dies im Interesse der Erbengemeinschaft liegt. Aber da ist aufgrund der oben beschriebenen Trennung Vorsicht angesagt unter würde ich mich eher zurückhaltend, da es nicht mehr voraussichtlich konkret den Nachlass betrifft.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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