Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
§ 60 Abs. 2 TKG besagt:
Zitat:(2) Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbraucher den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.
Entscheidend ist hier letztlich, ob Sie in Ihrer neuen Wohnung den Kabelanschluss ebenfalls nutzen können oder nicht.
In der Gesetzesbegründung (https://dserver.bundestag.de/brd/2021/0029-21.pdf) heißt es hierzu:
Zitat:Damit soll Verbrauchern zumindest in den Fällen, in welchen
ihr bisheriger Anbieter am neuen Wohnort nicht leistungsfähig ist, die Möglichkeit gegebenwerden, ihre Telekommunikationsverträge – gleichsam wie Verträge über Strom- und Gaslieferungen – mit dem Zeitpunkt ihres Auszugs zu beenden. Ein Fall, in welchem der bisherige Anbieter am neuen Wohnort nicht leistungsfähig ist, liegt auch vor, wenn die entsprechende Infrastruktur dort bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Verbraucher in eine Wohnung zu einem anderen Verbraucher zieht, der bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt.
Ähnlich wie bei dem Fall, wo Sie zu einem anderen Verbraucher ziehen, der bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt, ist es hier auch, wenn die Erbringung der Leistung nicht möglich ist, weil ein Kabelanschluss aufgrund Gegenwehr anderer Hauseigentümer nicht möglich ist.
Dementsprechend ist von einem Sonderkündigungsrecht auszugehen, wobei Sie hier das Problem haben, dass der Anbieter bislang nur sieht, dass er grundsätzlich die Leistung auch am neuen Wohnort erbringen könnte.
Eine übliche Möglichkeit, um hier weiterem Streit aus dem Weg zu gehen, ist die Beauftragung des Umzugs bei Ihrem Anbieter. Spätestens ein Techniker wird dann bei einem Vorort-Termin feststellen, dass ein Anschluss an die Wohnung nicht möglich ist, so dass dann auch keine Gegenwehr bei einer entsprechenden Kündigung mehr bestehen sollte. Andernfalls haben Sie das Problem, dass Streit vorprogrammiert ist, weil der Anbieter ggf. auf seiner Ansicht beharren wird.
Die verlangte Ausgleichszahlung der Anbieter ist zumeist nur um einen Abzinsungsfaktor reduziert und beträgt daher nach meiner Kenntnis meist 90-97 % der bis zum Vertragsende laufenden Grundgebühren. Sich darauf einzulassen, ist also nicht wirklich ein erstrebenswertes Ziel. Ein Anspruch auf Abzug ersparter Aufwendungen besteht regelmäßig, wenn der Vertrag durch vorzeitige Kündigung o.ä. beendet wurde, wobei dies natürlich problematisch ist, solange die Gegenseite ein Kündigung für unwirksam erachtet und am Vertrag festhält. Zur Höhe dieser Aufwendungen gehen die Meinungen auch der Gerichte ganz erheblich auseinander. Es gibt auch Entscheidungen, die die ersparten Aufwendungen hier auf 90 % der Grundgebühr geschätzt haben, vgl. AG Sondershausen, Urteil vom 30.03.2017, Az.: 4 C 11/17 (https://openjur.de/u/2328650.html), wobei ein Abzug von mehr als 50 % gem. anderer Urteile in der Regel unrealistisch erscheint.
Bei der Vermutung, dass es sich bei dem Anbieter um Vodafon handelt, kann ggf. eine sachliche Schilderung des Sachverhalts im Forum (https://forum.vodafone.de/) etwas bewirken, wenn sich ein dortiger Mitarbeiter darum kümmert.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt