Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihrer Schilderung nach lässt sich ein Fall von § 44 SGB X bejahen. Maßgeblich ist hierbei, dass Sie nicht vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben. Ferner ist es unerheblich, ob dazu im Kleingedruckten etwas stand. Das kann man leicht überlesen, spielt aber für die Anwendung des § 44 SGB X keine Rolle. Da im sozialgerichtlichen Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden, könnte ein gerichtliches Vorgehen in Anbetracht der hohen Beträge durchaus sinnvoll sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Guten Tag Herr Dr. Ahmadi,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Ich würde gerne einmal kurz nachhaken.
Mein Stand ist, dass bei Wohngeldangelegenheiten nicht das Sozialhericht sondern das Verwaltungsgericht zuständig ist. Gehe ich dennoch richtig der Annahme dass das Verfahren kostenlos ist?
Und könnten Sie mir einen Rat geben welches schlüssige Argument ich als Hauptgrund für eine Korrektur des Wohngeldbescheides der Wohngeldbehörde vortragen könnte, um vielleicht doch noch einen Gerichtsprozess zu vermeiden.
Ich würde mich freuen wenn Sie auf mein Anliegen nochmals kurz eingehen würden.
Vielen Dank.
Guten Tag,
ja, Sie haben Recht, das Verwaltungsgericht ist zuständig bei Wohngeldsachen, das Verfahren bleibt aber gerichtskostenfrei.
Hauptgrund wäre meines Erachtens der § 44 SGB X selbst, der genau für solche Fälle konzipiert ist. Ob das nun genau in diesem Fall so ist, kann man naturgemäß unterschiedlich sehen und müsste das Gericht im Zweifel entscheiden. Gegebenenfalls macht es Sinn, hier einen Fachanwalt für Sozialrecht zu konsultieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt