ich arbeite bei einer Aktiengesellschaft in Deutschland als IT-Systemadministrator ohne Führungs, Personal, Budget o.ä. Verantwortung. Es handelt sich um ein Softwareunternehmen.
In Deutschland hat die AG aktuell weniger als 5 Mitarbeiter, es besteht allerdings eine Tochtergesellschaft im Ausland welche noch etwa 10-15 Softwareentwickler beschäftigt.
Ein Kollege sagte mir da wir unter 10 Mitarbeiter in Deutschland haben, würden wir als Kleinbetrieb zählen und dort gelte kein üblicher Kündigungsschutz (z.B. Sozialauswahl, etc.).
Er meinte wir könnten mit einer Frist von vier Wochen ordentlich gekündigt werden, ohne Angabe von Gründen und fristlos wie bei jedem Unternehmen bei z.B. Diebstahl usw.
Ist das so korrekt? In meinem Arbeitsvertrag steht eine ordentliche Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende.
Wäre auch eine fristlose Kündigung aufgrund z.B. Insolvenz möglich?
lassen Sie mich Ihre Fragen - ohne den genauen WOrtlaut der arbeitsvertraglichen Rgelung zu kennen - wie folgt beantworten.
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz und Kündigungsfrist sind auseinanderzuhalten.
§ 622 Abs. 1 BGB bestimmt zwar eine Kündigungsfrist von vier Wochen.
Sieht Ihr Arbeitsvertrag aber eine längere Kündigungsfrist (drei Monate) vor, so gilt diese. Es ist lediglich zu beachten, dass die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht länger als für den Arbeitnehmer sein darf (§ 622 Abs. 6 BGB).
Der Kollege hat daher nicht Recht.
Eine fristlose Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) wegen Insolvenz wäre nicht möglich. Im Falle der Insolvenz beträgt die Kündigungsfrist ebenfalls drei Monate (§ 113 S. 2 InsO).