Mietminderung möglich bei Verstoß gg. Energiesparverordnung?

18. Juli 2008 19:46 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


21:07

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erbitte Ihre juristische Einschätzung folgenden Sachverhalts, bzw. die Beantwortung der zwei u.g. Fragen:

Ich bewohne mit meiner Familie seit 03/2005 ein Einfamilienhaus zur Miete. Das Haus wurde 1958 erbaut und hat seitdem einige Renovierungsarbeiten erfahren, jedoch noch keine Dach- oder Fassadendämmung. Neben Keller, Erdgeschoss und 1. OG gibt es noch eine oberste Geschossdecke, den Speicher, der über eine ausziehbare Deckenleiter zugänglich ist, jedoch keinerlei Dämmung besitzt. D.h. es existiert eine Rohbetondecke (Dicke ca. 30 cm) zwischen dem 1. OG und dem Speicher und auf auf dem Dach sind auf die Dachlatten direkt die Dachpfannen gelegt. Der Speicher ist ein Spitzboden, der in der Mitte eine Deckenhöhe von ca. 2 Metern besitzt, das Dach fällt dann steil schräg bis auf den Deckenboden ab, sodass der Speicher nicht für einen späteren Ausbau zum Wohnraum geeignet ist.

Ich habe den Vermieter, der nicht im Haus wohnt, in den vergangenen Jahren bereits mehrfach schriftlich aufgefordert, das Dach zu dämmen und habe dabei auf die Energieeinsparverordnung (EnEV) hingewiesen, aus der m.E. hervorgeht, dass der Eigentümer in diesem Fall einer Nachrüstpflicht unterliegt und dieser zum 31.12.2006 hätte nachkommen müssen.

Leider habe ich bis heute auf keines meiner Schreiben (der Vermieter ist telefonisch nicht erreichbar) eine Antwort erhalten. Aufgrund der immens steigenden Energiepreise bin ich aber nicht länger gewillt, die Untätigkeit meines Vermieters hinzunehmen.

Nun meine Fragen:

1. Stimmt meine Einschätzung, dass in diesem Fall mein Vermieter einer Nachrüstpflicht gem. Energieeinsparverordnung unterliegt (und wenn ja, welches ist die aktuelle EnEV-Fassung und in welchem Paragrafen steht dies)?

2. Falls 1. zutrifft, besteht die Möglichkeit, nach Setzung einer weiteren Frist die Miete zu mindern, falls keine Maßnahmen seitens meines Vermieters erfolgen (falls ja, wie lange ist eine angemessene Frist in diesem Fall und wie hoch darf die prozentuale Mietminderung dann ausfallen)?

Für Ihre prompte Antwort danke ich Ihnen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen,

Ihr Ratsuchender.

18. Juli 2008 | 20:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Die einschlägige Vorschrift ist hier § 9 EnEV. Der Wortlaut ist:

§ 9 EnEV - Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

(1) Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb nehmen. Heizkessel nach Satz 1, die nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt wurden, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb genommen werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennwärmeleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 bis 4.

(2) Eigentümer von Gebäuden müssen bei heizungstechnischen Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, bis zum 31. Dezember 2006 nach Anhang 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe dämmen.

(3) Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum 31. Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²·K) nicht überschreitet.

(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine der Eigentümer selbst bewohnt, sind die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur im Falle eines Eigentümerwechsels zu erfüllen. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang; sie läuft jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2006, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vor dem 31. Dezember 2008, ab.

Verstöße gegen § 9 EnEV stellen keine Ordnungswidrigkeiten dar. Auch besteht noch kein Kürzungsrecht bei den Heizkosten, so dass Sie den Vermieter mit einer Mietminderung überziehen und ihn letztmalig zur Einhaltung der Vorgaben nach der EnEV unter Fristsetzung (drei Wochen) auffordern sollten.

Die Höhe der Minderung hängt von dem Umfang des Mangels ab. Hier wäre zu prüfen, welche Kosten durch eine entsprechende Dämmung des Daches erzielt werden könnten. Hier müsste ein Fachmann befragt werden, so dass eine konkrete Minderungsgröße nicht genannt werden kann.

In jedem Fall empfehle ich, einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, um Rechtsverlusten vorzubeugen und den Vermieter zum Handeln zu zwingen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2008
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Tel. 040/317 97 380
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 18. Juli 2008 | 20:36

Sehr geehrter Herr Roth,

vielen Dank für Ihre prompte und ausführliche Antwort.

Ich wüsste noch gerne die aktuell gültige Fassung der EnEV, auf die Sie sich in Ihrer Antwort beziehen, sodass ich in meinem Anschreiben an den Vermieter auch entsprechend darauf Bezug nehmen kann.

Vielen Dank für Ihre schnelle Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Ratsuchender.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juli 2008 | 21:07

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Es ist die EnEV 2006.



Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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