Reparatur bei defekter (eigener) Gastherme als Mieter im Bürgergeld

10. Oktober 2024 08:49 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo,

meine Eltern sind seit langer Zeit(ca 40 jahre) Mieter einer Wohnung. Sie haben vor ca. 25 - 30 Jahren ihren alten Kohleofen gegen eine Gasheizung auf eigene Kosten getauscht, da der ehemalige Vermieter damals wieder einen Kohleofen einbauen lassen wollte.

Theoretisch müssten meine Eltern bei einem Defekt der Gasheizung natürlich selbst aufkommen.
Da Sie aber nicht einmal ansatzweise fähig sind die Kosten zu tragen, da meine Eltern schwer krank sind und leider im Hartz4 bzw. Bürgergeld sind.

Nun habe ich aber gelesen das man als Hauseigentümer im Bürgergeld eine neue Heizung(bei defekt der alten) von dem Amt bezahlt bekommt.
Meine Frage ist daher wie es sich als Mieter mit eigener Heizanlage verhält.

Mit freundlichen Grüßen

10. Oktober 2024 | 12:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Gesetz sieht eine Übernahme der Kosten für Instandhaltung, Reparatur und falls nötig kompletten Austausch nur bei selbst bewohnten Wohnungseigentum vor, § 22 Absatz 2 SGB II. Das macht insofern auch Sinn, weil in einer Mietwohnung grundsätzlich der Vermieter für eine funktionierende Heizung und die damit verbundenen Kosten verantwortlich ist, diese Kosten also über die Miete und Nebenkosten abgedeckt sind. Eine Übernahme dieser Kosten ist daher regelmäßig über Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Absatz 1 SGB II abgedeckt, gegebenenfalls kann bei wirksamer mietvertraglicher Übernahme von Reparaturkosten auch in beschränkter Höhe ein zusätzlicher Anspruch bestehen.

Es wäre daher zunächst zu prüfen, ob Ihre Eltern bei Defekt der eigenen Heizung nicht einen Anspruch gegen den Vermieter auf Einbau einer neuen Heizung haben, die aktuellen Standards entspricht. Das kann zwar zu eine Umlegung von Kosten führen, die dann aber über die Bedarfe für Unterhalt und Heizung geltend gemacht werden. Da dies für das Amt nicht unbedingt günstiger werden wird, kann auch im Vorfeld ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter gesucht werden, um ggf. eine Alternative Lösung zu finden


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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