Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Gesetz sieht eine Übernahme der Kosten für Instandhaltung, Reparatur und falls nötig kompletten Austausch nur bei selbst bewohnten Wohnungseigentum vor, § 22 Absatz 2 SGB II. Das macht insofern auch Sinn, weil in einer Mietwohnung grundsätzlich der Vermieter für eine funktionierende Heizung und die damit verbundenen Kosten verantwortlich ist, diese Kosten also über die Miete und Nebenkosten abgedeckt sind. Eine Übernahme dieser Kosten ist daher regelmäßig über Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Absatz 1 SGB II abgedeckt, gegebenenfalls kann bei wirksamer mietvertraglicher Übernahme von Reparaturkosten auch in beschränkter Höhe ein zusätzlicher Anspruch bestehen.
Es wäre daher zunächst zu prüfen, ob Ihre Eltern bei Defekt der eigenen Heizung nicht einen Anspruch gegen den Vermieter auf Einbau einer neuen Heizung haben, die aktuellen Standards entspricht. Das kann zwar zu eine Umlegung von Kosten führen, die dann aber über die Bedarfe für Unterhalt und Heizung geltend gemacht werden. Da dies für das Amt nicht unbedingt günstiger werden wird, kann auch im Vorfeld ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter gesucht werden, um ggf. eine Alternative Lösung zu finden
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking