Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zunächst einmal beträgt der Pflichtteil immer die hälfte des gesetzlichen Erbanspruches.
Im Falle ihres Vaters würde daher folgendes gelten
gesetzlicher Erbteil=
1/4 nach § 1931 I BGB als Ehepartner
Im Falle einer Ehe mit Zugewinn erhält der Ehepartner nach dem Versterben des anderen, sofern keine Enterbung stattfand, zudem ein weiteres pauschales Viertel. Wird der Überlebende hingegen nicht Erbe, so bestimmt sich der Pflichtteil lediglich nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil (§1371 II BGB )
Da sie angegeben, dass ihr Bruder zum Alleinerben bestimmt wurde, kommt es für den Pflichtteil des Vaters daher lediglich auf § 1931 I BGB an, sodass der Pflichtteil 1/8 beträgt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Jasmin Enzweiler
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Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler
Vielen lieben Dank. Erlauben Sie eine kurze Nachfrage. Ich habe "gelesen", dass der Ehepartner hier ein Wahlrecht zwichen einem großen und kleinen Pflichtanteil hat. Wirkt sich das bei meinem Vater aus?
Das Wahlrecht besteht nur dann, wenn der Überlebende Ehepartner Erbe geworden ist. Aufgrund der Alleinerbenstellung ihres Bruders greift diese Möglichkeit daher hier nicht ein