Kaufvorvertrag unterschrieben, Maklerprovision trotz nicht vollzogenem Kaufvertrag?

14. Juli 2008 18:06 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

folgendes, wir wollten eine Eigentumswohnung kaufen und haben einen Kaufvorvertrag mit der Verkäufer unterschrieben (nicht notariell). Jetzt haben wir uns doch anders überlegt und möchten diese Wohnung nicht kaufen. Der Kaufvorvertrag beinhaltet folgendes:

-----------------

Kaufvorvertrag:

- Verkäufer (Name, Adresse, Geburtdatum)
- Käufer (Name, Adresse, Geburtdatum)

- Objekt (Adresse, Nr. der Wohnung, Nr. der Keller, Nr. Aussenstellplatz)

- Kaufpreis

- Kaufpreiszahlung: Der Käufer legt zum Termin der notariellen Beurkundung eine Finanzierungsbestätigung seiner Bank vor. Der Kaufpreis ist dann nach 4 Wochen auf das Konto des Verkäufers zu bezahlen. Lasten und Nutzen gehen nach Kaufpreiszahlung und
anschließender gemeinsamer protokollierter Übergabe auf den Käufer über.

- Provision: Die Wohnung wurde durch xxx Immobilen vermittelt. Der Käufer erkennt die Vermittlungsprovision in Höhe von € xxx,-- (x,x% des Kaufpreises) an, diese ist mit Unterschrift unter diesen Vertrag fällig.

- Datum
- Unterschrift der Verkäufer
- Unterschrift der Käufer

-----------------

Ich möchte noch zufügen dass wir außer diesem Vertrag weder mit dem Verkäufer noch mit dem Makler einen Vertrag unterschrieben haben. Also es existiert keinen Maklervertrag oder sonstiges.

Nun zu meine Fragen:

1 - Sind wir verpflichtet den Makler die Provision zuzahlen?
2 - Kann der Verkäufer Schadenersatz einfordern

14. Juli 2008 | 20:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworten möchte.

1. Maklerprovision:
Ein Maklervertrag muss nicht schriftlich abgefasst und abgeschlossen werden. Auch "schlüssiges Handeln" kann zu einem wirksamen Vertragsschluss führen.

Gleichwohl ist m. E. hier keine Maklergebühr fällig geworden.
Die Maklerprovision wird bei Abschluss des Kaufvertrages als Erfolgshonorar fällig, so dass hier eine Gebühr entfallen dürfte, wenn der Kaufvertrag nicht wirksam abgeschlossen wird.


2. Schadenersatzanspruch des Verkäufers:
Der von Ihnen angeführte Kaufvorvertrag legt die Bedingungen für den Abschluss des notariellen Kaufvertrages fest( Finanzierungsbestätigung, Kaufpreiszahlung, etc).
Bevor der Kauf der Wohnung notariell beurkundet wurde, liegt noch kein wirksamer Kaufvertrag vor.
Ein Rücktritt ist damit noch möglich.
Der Verkäufer kann daher keinen Schadenersatz fordern, es sei denn, er hat im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages den Notar bereits beauftragt und muss nun evtl. Gebühren zahlen.
In diesem Fall käme ein Schadenersatzanspruch des Verkäufers in Betracht.

Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.

Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

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Mit freundlichem Gruß,

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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 14. Juli 2008 | 21:29

Sehr geehrte Frau Schöpper,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich möchte auf folgendem Satz hinweisen (besonders die mit ** gezeichneten)

------

Der Käufer erkennt die Vermittlungsprovision in Höhe von € xxx,-- (x,x% des Kaufpreises) an, ****diese ist mit Unterschrift unter diesen Vertrag ***fällig****.

------

Bedeutet das nicht, dass man hier mit der Unterschrift auch bestätigt die Provision zuzahlen auch wenn der Hauptvertrag nicht zustande kommt?


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juli 2008 | 16:50

Sehr geehrter Ratsuchender!
Ihre Nachfrage beantworte ich, wenn auch etwas verspätet, wie folgt.
Grds. deutet diese Klausel darauf hin, dass die Maklergebühr bei Unterschrift unter den Kaufvorvertrag fällig wird, ganz abgesehen davon, ob der notarielle Kauvertrag zustande kommt.
Durch Ihre Unterschrift haben Sie diese Bedingung akzeptiert.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben und verweise nochmals darauf, dass es sich hier nur um eine erste Einschätzung anhand der von Ihnen gemachten Informationen handelt.
Bei weiteren Informationen könnte die Antwort durchaus anders ausfallen.

Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper

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