Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich besteht ein Unterhaltsanspruch der jüngeren Tochter gegen Ihren Ehemann. Bei der Berechnung ist allerdings auch die Ausbildungsvergütung zu berücksichtigen. Reicht das Einkommen Ihres Ehemanns nicht aus, um den vollen Unterhalt zu zahlen, liegt ein sog. Mangelfall vor. In diesem Fall ist bezüglich der geltend gemachten Unterhaltsansprüche eine Mangelfallberechnung vorzunehmen, so daß ein geringerer Unterhalt als nach der Düsseldorfer Tabelle rechnerisch denkbar ist. Auf eine Absprache kommt es nicht an.
2.
Der Unterhaltsanspruch besteht kraft Gesetzes. Hier bedarf es keiner "Klausel". Im Übrigen endet der Unterhaltsanspruch nicht zwangsläufig mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
3.
Den genauen Unterhaltsanspruch wird Ihnen ein Rechtsanwalt errechnen können. Selbstverständlich bin ich gern bereit, diese Angelegenheit für Sie zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Meine erste Frage ist nicht beantwortet,
kann sie jetzt noch Unterhalt rückwirkend für die letzten Monate verlangen, in höheren Beträgen, obwohl weniger Unterhalt, mit ihrem Einverständnis, gezahlt worden ist ?
Ich weiß, dass wir auch über 18 Jahre hinaus zum Unterhalt verpflichtet sind, es ging mir darum, ob es etwas wie ein stillgebenes Einverständinis gibt, wenn wir weiter den gleichen Betrag zahlen. Ob uns das irgentwie rechtlich verpflichtet.
Übrigens, scheinen sie keine Ahnung von so einer finaziellen Not zu haben, sonst würden sie freundlicher mit ihren Mitmenschen umgehen. Ich kam mir bei ihrer Antwort abgekanzelt vor.
Trotzdem vielen Dank, ich weiß Hilfe zu schätzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch, für die Vergangenheit Unterhalt geltend zu machen. Das liegt daran, daß der Unterhalt seinem Wesen nach zur Bestreitung der laufenden Lebenshaltungskosten dient.
Der Unterhaltsberechtigte kann Unterhalt für die Vergangenheit deshalb nicht generell verlangen, sondern nur ab Auskunftsbegehren, Rechtshängigkeit oder Verzug.
Sollte beispielsweise die Mutter der jüngeren Tochter in der Vergangenheit Auskunft über die Einkünfte Ihres Ehemanns verlangt haben, könnte ab diesem Zeitpunkt höherer Unterhalt gefordert werden.
2.
Wie ich in meiner Antwort unter Ziffer 1. und 2. bereits mitgeteilt hatte, kommt es bzgl. der Höhe des Unterhalts auf eine Absprache nicht an. Die Berechnung des Kindesunterhalts erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3.
Ich habe Ihre Anfrage unter Zugrundelegung der Rechtslage sachlich beantwortet. Daß meine Ausführungen auch nur ansatzweise unhöflich erfolgt seien, ist mir nicht bewußt. Es liegt mir fern, einen Ratsuchenden in irgendeiner Weise „abzukanzeln".
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)