Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Dem Nachbarn kann das "Grillvergnügen" nicht kategorisch untersagt werden. Allerdings darf er dies auch nicht uneingeschränkt tun. Der Nachbar ist verpflichtet, Sie ca. 48 Stunden vorher zu informieren (vgl. AG Bonn, Az. 6 C 545/96
). Darüber hinaus ist eine Belästigung der Nachbarn durch den Rauch zu vermeiden. Insbesondere darf der Rauch nicht in die Schlafräume der Nachbarn ziehen. Geringfügige Geruchts- oder Rauchbelästigung ist durch die Nachbarn allerdings hinzunehmen. Geruchsbelästigungen sind dabei erst dann als unwesentlich anzusehen, wenn ein durchschnittlicher Mensch sie kaum noch empfindet.
Bei der Frage der zulässigen Häufigkeit sind sich die Gerichte uneins. Hier werden Auffassungen zwischen drei- bis sechsmal im Jahr vertreten. Als Faustregel gilt: Etwa ein Grillabend im Monat ist zulässig.
Meines Erachtens dürfte es nicht unproblematisch sein, eine Mietminderung letztendlich durchsetzen zu können. Es bieten sich aber andere Möglichkeiten: Der Vermieter könnte den entsprechenden Mieter abmahnen und bei mehrfachem Verstoß die Kündigung aussprechen. Für die Lagerung der Gegenstände gilt dasselbe. Der Vermieter kann ihn diesbezüglich zur Beseitigung aufforderung und ggf. sogar verklagen, sollte er der Aufforderung nicht nachkommen.
Sie selbst können ihn ebenfalls auf Unterlassen des übermäßigem "Grillvergnügens" in Anspruch nehmen. Da er dies scheinbar regelmäßig und damit deutlich öfter als zulässig praktiziert, wäre ggf. auch eine einstweilige Verfügung geboten. Bei deren Erlass hätte der Nachbar auch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine solche einstweilige Verfügung lässt sich binnen weniger Stunden beantragen. Sie sollten die Rechtsantragstelle Ihres Amtsgerichts aufsuchen und eine entsprechende Erklärung zu Protokoll geben. Beachten Sie bitte, dass die einstweilige Verfügung erst mit Zustellung an den Nachbarn wirksam wird. Dies geschieht durch den Gerichtsvollzieher. Auch die Kosten hat der nachbar zu tragen. Bei Verstoß gegen eine solche e.V. drohen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- € oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten. Darüber hinaus sollten Sie ein Bußgeldverfahren einleiten lassen.
Auch wegen der Lagerung der Gasflaschen etc. können auch Sie natürlich den Nachbarn selber in Anspruch nehmen (vgl. Urteil des AG Kassel, 451 C 480/95 - 05/96).
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Sehr geehrter Herr RA Mameghani,
wie gesagt ist in den Mietverträgen und der zugehörigen Hausordnung unseres Vermieters klar geregelt, dass auf den Terrassen nicht gegrillt werden darf - d.h. komplettes Grillverbot. Demnach müsste dieses Grillverbot wirksam sein / LG Essen 10 S 438/01
. Dieser Rechtsauffassung schließt sich auch der DMB Deutsche Mieterbund an, d.h. sofern vertraglich ausdrücklich geregelt ist, dass nicht gegrillt werden darf, ist dieses Verbot wirksam. Und das dürfte dann auch bundeslandübergreifend gelten.
Insofern können wir die Ausführungen zu Urteilen anderer Bundesländer nicht nachvollziehen, umso mehr, als es zu Hamburg das Urteil vom Amtsgericht Hamburg-Mitte, 40 C 229/1972
gibt, wonach das Grillen auf dem Balkon gänzlich unzulässig ist.
Können Sie uns noch einen Hinweis zur angemessen Höhe der Mietminderung geben (Geruchsbelästigung, eingeschränkte Nutzung der terrasse, eingeschränkte Belüftung der Wohnung, Gefahrengutlagerung auf der Terrasse)?
Besten Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
das von Ihnen zitierte und mir auch bekannte Urteil des LG Essen bezieht sich auf das Grillen auf einem Balkon. Nach Ihrer Darstellung handelt es sich jedoch um eine Terasse. Ich habe mich insoweit an diesem Begriff orientiert. Hier kann das Grille nicht gänzlich verboten werden. Es gelten jedoch die vorgenannten Einschränkungen.
Sollten Sie lediglich den Begriff falsch gewählt haben uns es sich tatsächlich um einen Balkon handeln, so können Sie ihm das Grillen vollends untersagen (lassen).
Ich halte in Ihrem Fall eine Mietminderung von ca. 10% für angemessen. Es gibt Rechtsprechung, wobei z.B. bei einer ständigen Geruchsbelästigung durch ein Restaurant unterhalb einer Wohnung eine Minderung von 13% angemessen ist. Bei Ihnen gilt es zu berücksichtigen, dass der Nachbar nur im Frühling/Sommer grilt und dies vermutlich auch nicht jeden Tag.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich erlaube mir noch einmal Bezug auf Ihre Frage zu nehmen. Auch wenn der Mieterbund nicht zwischen Terasse und Balkon differenziert, so tut es gleichwohl die Rechtsprechung. Sie können davon ausgehen, dass der Mieterbund stets bemüht ist, Klauseln etc. im Sinne der Mieter zu interpretieren. Ob dies stets auch juristisch einwandfrei ist, ist zu bezweifeln.
Es ist zwar stets auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Gleichwohl ist das Grillen auf dem Balkon nur unter viel engeren Voraussetzungen gestattet als auf einer Terrasse. Nach der Rechtsprechung des LG Essen ist ein Grillverbot auf einem Balkon zulässig. Auf einer Terrasse lässt sich so etwas jedoch wohl nicht rechtmäßig vereinbaren.
Darüber hinaus können sowohl Sie als auch der Vermieter Unterlassungsansprüche etc. gegen den Mieter geltend machen. Ob dies im einzelnen nach Miet- oder Eigentumsrecht (Sachenrecht) zu beurteilen ist, muss im konkreten Fall geprüft werden.
Mit vorzüglicher Hochachtung,
RA J.Mameghani