Sehr geehrter Fragesteller,
hier liegt ein Gewährleistungsfall vor, bei dem Sie nun vor der ggf. durchzuführenden Ersatzvornahme darauf achten müssen, dass Sie die Beweise sichern.
Machen Sie mit Freunden oder Bekannten Fotos und erklären Sie den Mangel, damit der Zeuge später den Mangel ggf. wieder anhand oder neben den Fotos schildern kann. Ein privates Sachverständigengutachten wäre alternativ möglich.
Da hier bereits ein Termin zugesagt und ohne Ankündigung/Entschuldigung nicht eingehalten wurde, ist Ihnen rechtlich keine weitere Nachbesserung zuzumuten.
Sie können daher ein anderes Unternehmen mit der Nachbesserung beauftragen und danach die Kosten ersetzt verlangen.
Sie könnten aber auch das Studio auf Mängelbeseitigung verklagen, dann haben Sie in den nächsten Monaten noch keine Küche.
Sie könnten auch den Kaufpreis mindern und den geminderten Betrag verlangen, auch hier wird es länger dauern.
Daher sehe ich nur die Ersatzvornahme als schnellsten Weg zu einer funktionablen Küche an.
Leider müssen Sie hier vorstrecken, wie aber in den anderen Alternativen auch.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail:
Vielen Dank Herr Wilke, handelt es sich hier um einen Kaufvertrag oder einen Werkvertrag?
Welches sind die jeweiligen Auswirkungen?
Und was müssen wir tun um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben? Können wir das Küchenstudio motivieren uns entgegenzukommen?
Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrter Fragesteller,
der BGH orientiert sich daran, wo der Schwerpunkt der Leistung liegt.
Liegt der Schwerpunkt eher auf der Montage, müssen Maßarbeiten verrichtet werden, dann handelt es sich eher um einen Werkvertrag, wo unter Umständen auch mehrere Nachbesserungen hingenommen werden müssen.
Liegt der Schwerpunkt mehr bei der Küche als Kaufobjekt, wovon ich hier ausgehe, dann ist Kaufrecht anwendbar mit der Folge, dass gewählt werden kann zwischen Nachbesserung oder Neulieferung.
Hier wird der Unterschied kaum eine Rolle spielen, weil Sie aufgrund des Verhaltens des Händlers keine Nachbesserung hinnehmen müssen.
Sie könnten auch zurücktreten.
Dann aber müsste die Küche wieder demontiert werden.
Ich würde dem Händler per Einschreiben eine letzte Frist setzen und die Klage androhen.
Danach müssen Sie dann ohnehin klagen, egal, wofür Sie sich letztlich entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke