Privater Verkauf von Esprit Ware bei Ebay

6. Juli 2008 13:34 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von



Betreff:
Internetauktionen Markenrecht geschrieben am 05.07.2008

Ich verkaufe öfter privat auf der Internetplattform Ebay(Meine Bewertungen 434 Stück). Bin dort auch als privater Verkäufer gemeldet.
Es handelt sich zum Teil um Gebrauchte sowie auch um Neue bzw. Neuwertige Kleidungsstücke von Esprit. Die habe ich dort nachdem ich diese wenige Male getragen hatte bzw gar nicht getragen habe, mit den Original Bilder von Esprit und teilweise auch den Original Text bei ebay angestellt. Es waren 5 Auktionen (siehe Anhang). Deswegen kann ich die Anklage in 11 Fällen in keinster Weise nachvollziehen. Ich habe über 400 Bewertungen und habe jetzt blöder Weise und unwissend mal einmal bei ebay ein paar Originalbilder sowie Originaltexte eingefügt. Ich hätte es ja dann auch schon 400 mal vorher machen können. Habe ich aber nicht.
Heute wurde ich durch den Anwalt besagter Firma abgemahnt
wegen Original- Produktabbildungen in 11 Fällen= 11 mal Originalbilder, was nicht stimmt es waren nur 5 mal Originalbilder.
Die Unterlassungserklärung wäre ich bereit zu akzeptieren und fristgerecht zurück zu senden, die auch darin enthaltenen Anwaltsgebühren nicht.
Der Streitwert beläuft sich auf 10.000 Euro, die Anwaltsgebühren
daraus resultierend 651,80€.
Auch wird mir folgendes vorgeworfen:
„Zitat aus den Schreiben: „Bei diesen Auktionen boten Sie ausschließlich Neuware an. Unter den Artikelmerkmalen beschreiben Sie den Zustand der Ware stets als Neu: Mit Etikett. Auf Grund dieser Tatsache geht meine Mandantin davon aus, dass Sie mit Gewinnerzielungsabsicht handelten.“
Das ist so aber nicht richtig. Die Ware wurde zwarals Neu bezeichnet aber Neu ohne Etikett.. Ich habe nicht angegeben, dass die Ware Neu mit Etikett ist. In allen 5 Auktionen habe ich angegeben Neu: Ohne Etikett. Auch eine reine Gewinnerzielungsabsicht war es nicht. Mir wird zusätzlich noch vorgeworfen, dass so eine große Vielzahl an Sachen nicht mehr als privat und auch nicht mehr als aufräumen des Kleiderschrankes angesehen werden kann(§14 BGB ).Also ganz ehrlich ich habe über 400 Bewertungen, habe mir nie bei ebay was zu schulden kommen lassen und es sind privat Verkäufe. Ich habe diese Sachen halt wieder verkauft weil mir diese nicht mehr gefielen. Und durch den Verkauf wollte ich den Verlust reduzieren.
Die Sachen wurden von mir ausschließlich bei Esprit gekauft. Dort lasse ich monatlich eine dreistellige Summe. Und jetzt so was!
Dieses will ich so nicht akzeptieren, da mir der Streitwert unangemessen hoch erscheint.
Denn durch den Verkauf der Artikel habe ich nicht viel verdient und in diesem Fall gar nichts da die Sachen von Ebay vorher rausgenommen worden sind.
Meine Frage:
1. Ich weiß das man den Streitwert herabsetzen kann. Ist dieser Hohe Wert bei meinem Fall überhaupt gerechtfertigt??? Ich möchte nicht soo eine hohe Summe zahlen.
lt. Anwalt ist eine Verhandlung des Gegenstandswert nur mit vorliegender Verpflichtungs- und Unterlassungsvollmacht möglich.
Punkt 1 und 2 würde ich unterschreiben, aber Punkt 3 sagt hierbei aber aus, das ich den jetztigen Gegenstandswert von 10.000 Euro sowie die Kosten von 651,80 Euro akzeptiere.
Das ist ja nicht der Fall. Meine Frage an sie ist: Kann ich hier hier Punkt 3 streichen, und dann unterschrieben zurück senden?
Was würden für Kosten auf mich zukommen wenn Sie den Schriftverkehr und die Verhandlung des Streitwert für mich übernehmen? Könnten Sie sich schnell melden, denn bis zum 11.07.2008 habe ich nur Zeit. Bis zum 11.07.2008 muss der Anwalt mein Schreiben vorliegen haben. Danke

6. Juli 2008 | 17:25

Antwort

von


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60311 Frankfurt am Main
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Web: https://www.RA-Euler.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Sachverhaltsangaben von Ihnen lassen auf eine Abmahnung wegen Verletzung von Urheberrechten schließen. Haben Sie Original-Fotos des Herstellers ohne dessen Zustimmung für Ihre Angebotsgestaltung verwendet, so verletzten Sie durch diese Handlung zumindest Bildrechte. Theoretisch ist aber auch denkbar, dass Sie durch Ihr Verhalten gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder Markenrecht verstoßen haben. Dies ist jedoch einer genauen Prüfung der Abmahnung vorbehalten.

Bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht ist es unerheblich, ob Sie als Privatperson oder gewerblich gehandelt haben, da der Urheberrechtsschutz auch gegenüber Privatpersonen wirkt. Ob Sie die Ware fälschlich als „Neu“ (mit oder ohne Etikett) bezeichnet haben, ist neben einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ebenfalls ohne Relevanz für einen Urheberrechtsverstoß und die Höhe des Streitwertes. Bei einer Markenrechtsabmahnung oder bei Verletzung von UWG-Vorschriften könnte dies dagegen wieder von Belang sein.

Bei den Abmahnungen durch Esprit ist regelmäßig festzustellen, dass sich wenig Mühe bei der Formulierung der Abmahnung gemacht wird, so dass häufiger falsche Beschreibungen von Verletzungshandlungen in den anwaltlichen Schreiben vorzufinden sind. Dass Sie lediglich 5 statt der abgemahnten 18 Auktionen bei eBay eingestellt haben, ist deshalb wahrscheinlich auf eine nicht sorgfältige Arbeitsweise des gegnerischen Rechtsanwaltes zurück zu führen. Leider macht dies allein die Abmahnung aber grundsätzlich im Hinblick auf die von Ihnen geschilderte Urheberrechtsverletzung nicht gegenstandslos.

Ein Gegenstandswert in Höhe von 10.000.- EUR ist in Fällen wie diesem auch nicht ungewöhnlich, jedoch würde ich persönlich bei der Übernahme von 5 Bildern eher einen Streitwert von maximal 6.000.- € bei einer auf Urheberrecht begründeten Abmahnung ansetzen, so dass Verhandlungen mit der Gegenseite -insbesondere mit dem Hinweis auf einen geringeren Verletzerumfang- gegebenenfalls eine Reduzierung des Streitwertes zur Folge haben.

Die Erfolgsaussichten erhöhen sich dabei nach meiner Erfahrung, wenn Sie ebenfalls anwaltlich vertreten sind. Zudem müsste auch überprüft werden, ob die Abmahnung formalen Ansprüchen genügt und überhaupt Wirksamkeit beanspruchen kann.

In der geforderten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung können Sie den Punkt bzgl. der Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten und der Leistung von Schadensersatz streichen. Den Gegenstandswert von 10.000 Euro, sowie die Kosten von 651,80 Euro müssen Sie deshalb nicht bestätigen.

Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Gerne können Sie mich dazu am Montag ab 9:00 Uhr unter der o. g. Telefonnummer in meiner Kanzlei erreichen. In einem Telefongespräch würde Sie dann auch über die Kosten einer anwaltlichen Vertretung in dieser Angelegenheit informieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Euler
Rechtsanwalt


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