Unklares Testament?

| 25. Juni 2024 17:15 |
Preis: 40,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Hallo,

unsere Tante, Schwester unserer verstorbenen Mutter, hat (als Deutsche seit 60 Jahren in der Schweiz wohnend) ein Testament aufgesetzt, in dem Sie meine MICH selbst ("a") sowie MEINE SCHWESTER ("b") (beide verheiratet mit je 2 Kindern, in D wohnend) als Erbinnen zu gleichen Teilen eingesetzt hat.
(Unsere Eltern hatten das Erbe bereits vor langer Zeit schriftlich "ausgeschlagen", damit es sie überspringt und direkt an uns geht.)
Wie wir eben zufällig gesehen haben, hat unsere Tante in ihr Testament aufgenommen: "Sollte "b" vor mir verstorben sein, treten ihre Nachkommen an ihre Stelle." Wir fragen uns, was das zu bedeuten hat oder für uns bedeuten könnte. Oder ob es wirkungslos im Testament verbleiben kann, weil es nichts anderes als die gesetzliche Erbfolge bedeutet?
Fest steht: Unsere Tante möchte uns und unsere Nachkommen zu je GLEICHEN Teilen bedenken.
Auch wenn eine von uns beiden, meine Schwester oder ich, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Testaments nicht mehr leben sollten, sollten unsere Kinder gemeinsam 50% des Erbes erhalten.
Denn erklärtes Ziel unserer Tante war und ist es, dass beide Familien das Erbe hälftig erhalten.
Ist das Testament unserer Tante diesbezüglich eindeutig oder muss sie den Passus streichen oder erweitern auf: "Sollte "a" oder "b" vor mir verstorben sein, treten ihre Nachkommen an ihre Stelle."?

25. Juni 2024 | 20:12

Antwort

von


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31787 Hameln
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Sehr geehrte Rechtsratsuchende,

gerne beantworte ich nachfolgend Ihre Rechtsfrage im Zusammenhang mit der genannten Formulierung im Testament Ihrer Tochter.

Hierzu bestätige ich Ihnen gerne, dass die Formulierung "Sollte "b" vor mir verstorben sein, treten ihre Nachkommen an ihre Stelle." keine Probleme oder Änderungen bewirkt, da in diesem Fall die Kinder von "b" als Erben eintreten.

Es bleibt daher in jedem Fall dabei, dass Familie "a" und Familie "b" zu je 50% Erben werden.

Ich hoffe, Ihre Rechtsfrage hiermit verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für Ihre Anfrage.

Mit Freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin


Rückfrage vom Fragesteller 25. Juni 2024 | 20:29

Hallo,
danke Ihnen! Ich hatte vergessen anzumerken, dass unsere Tante keinerlei Eltern, Geschwister, Partner oder Kinder hat, aber Sie haben es wohl genau so verstanden.
Außerdem soll das schweizerische Erbrecht zur Anwendung kommen. Gilt ihre Antwort auch hierfür?
Und weiterhin hat sie das Testament handschriftlich auf 2 Seiten in 2019 verfasst und unterschrieben, wir fragen uns aber, ob es nicht notariell oder anderweitig beglaubigt o.ä. sein müsste, um gültig zu sein.
Danke Ihnen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Juni 2024 | 20:35

Sehr geehrte Rechtsratsuchende,

gerne bestätige ich Ihnen, dass nach deutschem Recht eine notarielle Beurkundung des Testamentes nicht erforderlich ist. Allerdings sollten beide Seiten des handschriftlichen Testamentes mit Seitenzahlen, Ort, Datum und eigenhändiger Unterschrift Ihrer Tante versehen sein.

Eine Beantwortung nach Schweizer Recht ist mir demgegenüber nicht möglich. Hierzu empfehle ich Ihnen, sich an einen Kollegen aus der Schweiz zu wenden.

Mit Freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin

Bewertung des Fragestellers 26. Juni 2024 | 22:34

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

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Da aus unserer Anfrage nicht hervorging, ob schweizerisches oder deutsches Erbrecht zum Tragen kommen würde, hätte die Anwältin vor der Beantwortung ergänzend nachfragen und dann an einen versierten Kollegen weiterleiten müssen.

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Sehr geehrte Rechtsratsuchende,
eine Nachfrage des bearbeitenden Rechtsanwalts an den Fragesteller vor Beantwortung der Rechtsfrage sieht das Portal "frag-einen-anwalt" nicht vor. Es ist daher dem bearbeitenden Anwalt vor Abgabe seiner Antwort nicht möglich, zunächst eine Ergänzungsfrage an den Fragesteller zu versenden und um Klarstellung der Fragestellung zu bitten.
Da Sie sich zudem an einen Portal unter einer Domain .de wandten, war ich davon ausgegangen, dass Ihnen bewusst ist, dass die Rechtsfrage von einem in Deutschland zugelassenen Anwalt nach deutschem Recht beantwortet würde und nicht etwa nach Schweizer Recht. Daher hatte ich Ihnen empfohlen, hinsichtlich Ihrer Ergänzungsfrage zu der Rechtslage in der Schweiz einen dortigen Kollegen hinzuzuziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. Juni 2024
2,4/5,0

Da aus unserer Anfrage nicht hervorging, ob schweizerisches oder deutsches Erbrecht zum Tragen kommen würde, hätte die Anwältin vor der Beantwortung ergänzend nachfragen und dann an einen versierten Kollegen weiterleiten müssen.


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