Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1.
Den Kreis der Pflichtteilsberechtigten legt Paragraph 2303 bgb fest
§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
Hiernach sind Geschwister nicht Pflichtteilsberechtigt, sodass diese auch nicht extra enterbt werden müssen
2. Eltern Erben nach Paragraph 1925, 1931 neben dem Überlebenden Ehegatten zur Hälfte.
Lebten die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft so fällt auch den Ehegatten nach 1371 bgb ein weiteres Viertel, sodass die Eltern noch ein Viertel gemeinsam Erben würden.
Der Pflichtteil umfasst die Hälfte dessen ist, sodass er ein Achtel betragen würde
3.Für eine Enterbung reicht ei zerüttetes Verhältnis nicht aus vielmehr müsste sich der Pflichtteilsberechtigte schädlich verhalten haben beispielsweise eine Straftat begangen haben . Liegt dies nicht vor, so kann kein Pflichtteilsausschluss wirksam erfolgen.
4.
Da Geschwister keine Pflichtteilsberechtigten sind reicht es aus wenn sie ihre Frau als Alleinerbin benennen.
Sie sollten jedoch eine zusätzliche Regelung aufnehmen wer Erben soll wenn ihre Frau vor ihnen verstirbt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Kill
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Mit der Antwort bin ich unzufrieden, da meine Fragen nicht eindeutig eingegangen wurde!
Ich habe um eine ausführliche Beantwortung gebeten, in dem auch Urteile genannt werden sollten, was hier nicht erfolgt ist!
Zu meiner 2. Frage schreiben Sie: "Der Pflichtteil umfasst die Hälfte dessen ist, sodass er ein Achtel betragen würde."
Was soll bedeuten?
Sind beide Eltern noch am leben, erben sie 1/4, wenn ein Elternteil noch lebt 1/8 der Erbmasse als Pflichtteil?
Zu meiner Frage 3 müssten meine Eltern ihren Pflichtteil einklagen, somit ist ein Text, dass ich sie enterbe sicherlich von Vorteil, da im Gerichtsverfahren dem Kläger obliegt, alle Beweise vorzulegen und nicht die Beklagte!
Des Weiteren wurde ich per Testament von meinen Eltern auch enterbt und ich habe nicht vor, meinen Pflichtteil einzuklagen, wenn sie versterben!
Auf folgendes wurde überhaupt nicht eingegangen: "Um meine Geschwister und deren Nachkommen komplett auszuschließen, würde ich in meinem Testament folgendes hinzufügen: "Ich enterbe meine Geschwister und deren Nachkommen!"
Macht dies Sinn?"
Auf meine Frage 5 wurde ebenfalls nicht eingangen, da ich keinen Mustertext von Ihnen gelesen habe!
Gerichtsurteile fehlen gänzlich, in denen z. B. der Pflichtteil der Eltern bei eingesetzter Alleinerbin (Ehepartner) vielleicht gekürzt oder verweigert wurde!
Der Pflichtteil der Eltern beträgt 1/8. Leben beide noch, so wird dieses Achtel durch die Eltern je zur Hälfte als Pflichtteil angerechnet, sodass beide ein sechzehntel als Pflichtteil hätten.
Lebt nur einer der beiden, so steht diesem das Achtel alleine zu.
Frage 3: Nennen sie ihren Ehepartner im Testament als Alleinerbe, so ist dies gleichbedeutend mit einer Enterbung aller weiteren Personen, welche nach der gesetzlichen Erbfolge Ansprüche hätten. Eine explizite Enterbungsregelung bringt ihnen daher nur den Vorteil, dass sie Enterbung auch dann sichergestellt ist, wenn der Ehepartner vor verstorben ist. Für diesen Fall sollte jedoch auch ein Ersatzerbe in dem Testament bestimmt werden.
Der Umstand, dass sie selbst keine Pflichtteil geltend machen wollen im Todesfall ihrer Eltern führt nicht dazu, dass auch diese kein Anrecht auf den Pflichtteil hätten.
Eine Regelung bezüglich der Geschwister und deren Nachkommen ist ebenfalls nur dann sinnvoll, wenn es um die Frage des Ersatzerben geht. Geschwistern als auch deren Abkömmlingen steht kein Pflichtteil zu, da sie nicht zu dem berechtigten Personenkreis im Sinne des Gesetzes zählen. Dies bedeutet, dass sie nur dann in die Erbfolge eintreten können, wenn die eingesetzten Erben nicht mehr erben können und kein Ersatzerbe bestimmt ist.
Für diesen Fall kann eine Klausel wie von ihnen beschrieben aufgenommen werden.
Frage 5: Damit ihre Ehefrau als Alleinerbin aus dem Testament hervorgeht, müssen sie lediglich folgende Formulierung aufnehmen.
Ich, ..., geboren am... bestimme zu meiner Alleinerbin meine Ehefrau...
mit dieser Formulierung stellen sie klar, dass es keine weiteren Erben neben ihrer Frau geben soll.
Ein Pflichtteilsentzug ist nur in den gesetzlichen Vorgaben möglich.
§ 2333 Entziehung des Pflichtteils
(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
1.
dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2.
sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3.
die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4.
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.
Liegt einer dieser Gründe vor, so muss dies im Testament eindeutig benannt werden.
Bekannte veröffentlichte Urteile gibt es zu dieser Thematik leider keine.