Foto und Videorechte

5. April 2024 10:29 |
Preis: 40,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich bin momentan noch Vorstandsvorsitzender eines Vereins. Dieser Verein bietet Schulen verschiedene Dienstleistungen an. Vor Ort habe ich diese im Namen des Vereins umgesetzt und mit meinem privaten Handy Fotos zur Dokumentation gemacht.

Da ich den Verein verlassen werde, stellt sich für mich die Frage, wer die Rechte an den gemachten Fotos besitzt. Muss ich diese dem Verein überlassen oder darf ich diese für zur eigenen Nutzung meiner Dienste verwenden?

Die Fotos zeigen keine identifizierbaren Personen.

Ich danke Ihnen für Ihre Antwort.

5. April 2024 | 11:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Als Urheber der Fotos haben Sie zunächst die alleinigen Verwertungsrechte. Es ist daher zu prüfen, inwieweit Sie dem Verein Rechte eingeräumt haben und falls ja, ob diese Rechteeinräumung Ihrer eigenen Nutzung entgegensteht und ob sie widerrufen werden kann.

Ich gehe davon aus, dass hier keine ausdrücklichen Vereinbarungen zur Einräumung der Verwertungsrechte getroffen wurden. Dann muss im Streitfall eine Auslegung nach der Zweckübertragungslehre gemäß § 31 Absatz 5 UrhG erfolgen. Dabei ist u.a. zu beachten, ob Sie ein Honorar für die Leistung erhalten haben, ob die Leistungen (Fotos) ausschließlich für den Verein erbracht wurden und inwieweit Ihre Stellung in dem Verein der Hintergrund für die Leistung war.
Bei einer kostenlos erbrachten Leistung kann man durchaus argumentieren, dass die Rechteeinräumung auf Ihre aktive Zeit in dem Verein begrenzt ist oder zumindest kein exklusives Recht unter Ausschluss des Urhebers eingeräumt werden sollte. Dann könnten Sie die Fotos grundsätzlich auch selbst nutzen.

Soweit dabei abgeschlossene Räumlichkeiten des Vereins abgebildet sind, müsste allerdings das Hausrecht des Vereins beachtet werden. Denn die Einwilligung des Eigentümers/Besitzers der Räumlichkeiten zur fotografischen Abbildung der Räume und der darin befindlichen Gegenstände wird sich nur auf die vereinsinterne Nutzung beschränkt haben.

Kurz gesagt: Ohne eine ausdrückliche und nachweisbare Vereinbarung zur Rechteinräumung besteht bei einem Streit über die Nutzungsrechte für beide Seiten ein hohes Prozessrisiko. Deshalb empfiehlt sich in solchen Fällen unbedingt eine gütliche Einigung, z.B. die dahingehend, dass sowohl Sie als auch der Verein die Fotos zukünftig im gewünschten Umfang nutzen dürfen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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