Entwässerungskanal von Landwirt auf meinem Grundstück - Anspruch auf Beseitigung?

| 29. März 2024 20:22 |
Preis: 40,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es geht um die Eigentumsrechte nach BGB bzw. weiteren Klärungsbedarf nach dem Recht der DDR, nach dem Dienstbarkeiten in Form von sogenannten "Nutzungsrechten" vergeben wurden, die nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz in das bundesdeutsche Recht überführt sein könnten.

Guten Tag,
ich habe vor kurzem ein Waldgrundstück von meinem Vater übernommen, welches schon seit Generationen in Familienbesitz ist. An dieses Grundstück grenzen Felder, welche von der örtlichen Argargenossenschaft bewirtschaftet werden (und ihr offenbar auch gehören). Zur Entwässerung der Felder wurden durch diese (vermutlich bereits zu Zeiten der DDR durch die örtliche LPG) entlang der Waldgrenze Entwässerungsgräben gezogen. Wie sich nun herausstellt, liegt der Graben in seiner kompletten Breite wohl auf meinem Waldgrundstück. Durch kürzlich vorgenommene Arbeiten ist der Graben nun ca. 2 Meter breit und 2 Meter tief. Außerdem wurde er jetzt so an die Baumgrenze verbreitert, dass Wurzeln freiliegen oder weggegraben wurden und so die Standfestigkeit der äußeren Bäume in Zukunft nicht mehr gegeben sein wird.
Habe ich gegenüber der Agrargenossenschaft einen Rechtsanspruch auf die komplette Beseitigung des Grabens auf meinem Grundstück (also zuschütten) oder gibt es eine Art von Gewohnheitsrecht für diese, so dass ich den Graben dulden muss? Für die Genossenschaft sollte es im Hinblick auf den Platzbedarf kein Problem darstellen, den Kanal am Rande der gemeinsamen Grenze auf ihrem eigenen Grund in den genehmigten Dimensionen wieder herzustellen.

29. März 2024 | 21:10

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

Das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt die Eigentumsrechte und Ihre damit verbundene Ansprüche. Grundsätzlich gehört der Eigentumsschutz gemäß § 903 BGB zu den grundlegenden Rechten eines Grundstückseigentümers, das heißt Sie haben das Recht, mit Ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren, solange Sie nicht die Gesetze oder Rechte Dritter verletzen.

Wenn die Agrargenossenschaft ohne Ihr Einverständnis Entwässerungsgräben auf Ihrem Grundstück angelegt hat und diese zu Schäden führen (z.B. Beschädigung von Wurzeln und damit Gefährdung der Standsicherheit von Bäumen), könnten Sie grundsätzlich Abwehransprüche und unter Umständen Schadensersatzansprüche nach §§ 1004 und 823 BGB geltend machen.

Eine Duldungspflicht könnte sich eventuell aus einem Gewohnheitsrecht ergeben, allerdings ist dies im deutschen Recht nicht einfach zu begründen und würde voraussetzen, dass der Zustand über einen sehr langen Zeitraum geduldet wurde und auch allgemein als Recht anerkannt ist. Außerdem schildern Sie ja, dass durch kürzlich vorgenommene Arbeiten ist der Graben nun ca. 2 Meter breit und 2 Meter tief ist. Also ein neuerlicher Eingriff in Ihre Abwehrrechte als Eigentümer.


Das außerdem der Graben "jetzt so an die Baumgrenze verbreitert wurde dass Wurzeln freiliegen oder weggegraben wurden und so die Standfestigkeit der äußeren Bäume in Zukunft nicht mehr gegeben sein wird. sehe ich unverzüglichen Klärungs- und Handlungsbedarf Ihrerseits gegen die Agrargenossenschaft, damit Sie als Eigentümer nicht auch noch wegen der Verkehrssicherungspflicht in Haftung genommen werden. Das sollten Sie mit kurzer Fristsetzung mittels rechtswirksamer Zustellung - ggf. per Gerichtsvollzieher bewerkstelligen.

Hinsichtlich der Nutzung von Grundstücken zu Zwecken wie Entwässerung sind oftmals auch wasserrechtliche Bestimmungen und im Falle der DDR eventuell noch Rechtsnachfolgen relevant. Solche Rechte könnten etwa aus Bestandschutzgründen oder auf der Grundlage von Dienstbarkeiten existieren.

In der DDR wurden Dienstbarkeiten in Form von sogenannten "Nutzungsrechten" vergeben, die nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz in das bundesdeutsche Recht überführt wurden.

In Ihrem konkreten Fall ist es mithin dringend ratsam, eine genaue Prüfung durch einen im Grundstücks- und Wasserrecht erfahrenen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen. Dieser kann die historische Nutzung, eventuelle Vereinbarungen oder Rechte prüfen, die seit DDR-Zeiten bestanden und noch anwendbar sein könnten. Sollte es tatsächlich keine rechtliche Grundlage für die Anlage und Nutzung des Grabens geben und auch kein Gewohnheitsrecht bestehen, könnten Sie die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes und die sofortige Beseitigung der Gefährdung der Verkehrssicherheit und Haftungsfreistellung verlangen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Bewertung des Fragestellers 2. April 2024 | 11:18

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